2014-09-12

Wir Österreicher wollen Frieden!

Mit dem Artikel 23j wurde die immerwährende Neutralität ohne Zustimmung der Österreicher de facto abgeschafft. Auch die Volksabstimmung zum Beitritt Österreichs zur EU kann nicht das österreichische Bundesverfassungsgesetz derart ändern. Die Neutralität Österreichs war die Grundlage der Widerentstehung der Republik Österreich nach dem 2. Weltkrieg.  Österreicher, fordert die Streichung dieses Artikels im Österreichischen Bundesverfassungsgesetz! Solange dieser Unrechtsartikel weiter in unserem Verfassungsgesetz steht werden auch Klagen, wie derzeit von der FPÖ nichts bewirken"!

Artikel 23j. (1) Österreich wirkt an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels V Kapitel 1 und 2 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon mit, der in Art. 3 Abs. 5 und in Art. 21 Abs. 1 insbesondere die Wahrung beziehungsweise Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen vorsieht. Dies schließt die Mitwirkung an Aufgaben gemäß Art. 43 Abs. 1 dieses Vertrags sowie an Maßnahmen ein, mit denen die Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu einem oder mehreren Drittländern ausgesetzt, eingeschränkt oder vollständig eingestellt werden. Auf Beschlüsse des Europäischen Rates über eine gemeinsame Verteidigung ist Art. 50 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(2) Für Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon gilt Art. 23e Abs. 3 sinngemäß.
(3) Bei Beschlüssen über die Einleitung einer Mission außerhalb der Europäischen Union, die Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens oder Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten umfasst, sowie bei Beschlüssen gemäß Art. 42 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon betreffend die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik ist das Stimmrecht im Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler und dem für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Bundesminister auszuüben.
(4) Eine Zustimmung zu Maßnahmen gemäß Abs. 3 darf, wenn der zu fassende Beschluss eine Verpflichtung Österreichs zur Entsendung von Einheiten oder einzelnen Personen bewirken würde, nur unter dem Vorbehalt gegeben werden, dass es diesbezüglich noch der Durchführung des für die Entsendung von Einheiten oder einzelnen Personen in das Ausland verfassungsrechtlich vorgesehenen Verfahrens bedarf.

Aus der Verfassungsklage Österreich:


Dem Bundesheer obliegt die militärische Landesverteidigung (Art. 79 Abs. 1 B-VG). Nach Art. 23f B-VG wirkt Österreich an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union aufgrund des Titels V des Ver­trages über die Europäische Union nach näherer Regelung dieser Vorschrift mit. Dazu gehören auch „Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung, ein­schließlich friedensichernder Maßnahmen“ (Abs. 3). Absatz 3 dieser Vor­schrift erlaubt den Einsatz des Bundesheeres außer zur Landesverteidigung nur, soweit dies durch Bundes-Verfassungsgesetz geregelt ist. Kampfeinsätze zur Krisenbewältigung gegen andere Völker und Staaten sind gegebenenfalls militärische Angriffe, auch wenn sie als humanitäre Interventionen zu recht­fertigen versucht werden710.
Der Vertrag von Lissabon regelt im Abschnitt 2 Kapitel 2 des Titels 5 des Vertrages über die Europäische Union über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die in die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik integriert ist, „Missionen“, also Interventionen auf dem Gebiet anderer Staaten, die auch Kriege gegen andere Staaten sein können. Art. 28b (43) Abs. 1 EUV stellt das klar. Er lautet:

„Die in Artikel 28a Abs. 1 vorgesehenen Missionen, bei deren Durchführung die Union auf zivile und militärische Mittel zurückgreifen kann, umfassen gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen, humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewäl­tigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabi­lisierung der Lage nach Konflikten. Mit allen diesen Missionen kann zur Bekämp­fung des Terrorismus beigetragen werden, unter anderem auch durch die Unterstüt­zung für Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet.“
Mit dieser Regelung gibt sich die Europäische Union ein begrenztes ius ad bellum. Sie umfaßt auch Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen, Operationen zur Stabilisie­rung der Lage nach Konflikten. Das ist eine Umschreibung von Kriegen. Mis­sionen können zur Bekämpfung des Terrorismus durchgeführt werden, auch um Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet zu unterstützen. Auch das soll nach dem Vertrag von Lissabon Kriege recht­fertigen, jedenfalls militärischen, also kriegerischen Beistand. Terrorismus ist ein schwer definierbarer Begriff711. Mit dem Begriff des Terrorismus in einem Drittland läßt sich der Einmarsch in dieses Drittland und die Besetzung des Drittlandes rechtfertigen. Die gegenwärtige Politik der Vereinigten Staaten von Amerika und die völkerrechtliche Debatte, welche diese Politik auf sich gezogen hat, geben Anschauungsmaterial und Argumentationsgrundlagen. Diese Friedenspolitik genannte Außen- und Sicherheitspolitik hat sich offen von dem Nachkriegsparadigma des Gewaltverbots (Art. 2 Abs. 1 Charta der Vereinten Nationen) gelöst. Weltmächte und Großmächte fühlen sich für den äußeren Frieden unter anderen Staat, aber auch für den inneren Frieden in an­deren Staaten verantwortlich. Das stellt die Gleichheit und Unabhängigkeit der Staaten, die Grundlage der Charta der Vereinten Nationen ist, in Frage712. Mit den Artikeln 28a bis e (42-46) EUV schafft der Verfassungsvertrag die rechtlichen Voraussetzungen anstelle der Vereinigten Staaten von Amerika als Groß- oder Weltmacht zu agieren. Die militärische Aufrüstung, die in Art. 28a (42) Abs. 3 UAbs. 2 S. 1 und Art. 28d (45) EUV angelegt ist, zielt auf diese Entwicklung. Durch die Integration in die Europäische Union hat sich der außen- und sicherheitspolitische Status Österreichs entgegen dem Be­kenntnis „immerwährender Neutralität“ (Art. 9a Abs. 1 S. 1 B-VG) grundle­gend verändert und verändert sich durch den Vertrag von Lissabon weiter. Das ist ein Paradigmenwechsel österreichischer Politik von existentieller Re­levanz, welche mit dem Baugesetz immerwährender Neutralität Österreichs unvereinbar ist.

 


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1 Kommentar:

Anonym hat gesagt…

danke dafür, dass sie sich in diesen zeiten zum ganz wichtigen thema "neutralität" äussern!!!
den "normalbürgern" fehlt leider im allgemeinen die politische bildung, um diese wichtigen dinge zu durchschauen, müssen den politikern vertrauen, nur genau dieses vertrauen ist schon lange nicht mehr gegeben!
wir müssen alle viel dazulernen und uns ALLE auf die füsse stellen! JETZT!