2011-02-28

Gentechnisch verändertes Saatgut von der EU eingeführt!




Wir Österreicherinnen und Österreicher wollen diesen Genfraß nicht! Keine gentechnisch veränderten Futtermittel, kein Saatgut. Aber die EU kümmert sich ja nicht um die Meinung der Bevölkerung. Wir fordern:


DER IMPORT, VERKAUF UND ANBAU VON GENTECHNISCH VERÄNDERTEN SAATGUT, LEBENSMITTELN UND FUTTERMITTEL MUSS IN ÖSTERREICH GESETZLICH VERBOTEN WERDEN. ABSICHTSERKLÄRUNGEN SEITENS DER EU-KOMMSISSION GENÜGEN NICHT!

Erst kürzlich setzte sich die Gentechniklobby in der EU durch:

Brüssel schafft die Nulltoleranz ab!

Eine Niederlage für alle, die auf Frau Aigners Einsatz gegen Gentechnik in der EU gehofft hatten: Heute Nachmittag hat das Kommitte für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit den Vorschlag der EU-Kommission angenommen, künftig Futtermittel in die EU einzuführen, die mit bis zu einer Promille mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) ohne Zulassung in der EU kontaminiert sind. Schließlich war die Futtermittellobby erfolgreich, die seit Jahren darauf pocht, ihre Transportwege nicht gentechnikfrei halten zu müssen. Frau Aigner hat das Versprechen ihrer Partei, für eine Landwirtschaft ohne Gentechnik einzutreten, in Brüssel missachtet. Die Verbaucher/innen, denen sie nach dem Dioxin-Skandal strenge Vorgaben für die Futtermittelindustrie versprach, hat sie herb enttäuscht.

Am Ende sorgten nur noch Frankreich und Ungarn für kosmetische Änderungen im Kommissionsvorschlag: die GVO ohne Zulassung in der EU müssen zumindest in einem Drittland zugelassen und in der EU auf Gesundheitsgefahren hin geprüft worden sein. Ein Antrag auf Zulassung in der EU muss zumindest gestellt worden sein. Das betrifft allein über hundert Genpflanzen. Die Verunreinigung bis zu einer Promille gilt aber auch für Genpflanzen, deren Zulassung in der EU abgelaufen sind.

Insgesamt schafft das Ende der Nulltoleranz den rechtlichen und poltischen Rahmen für die EU, weitere Grenzwerte für Verunreinigungen mit Gentechnik einzuführen. Lebensmittel stehen als erstes auf dem Wunschzettel der Gentechniklobby, diese können wie die Futtermittel schon heute mit in der EU zugelassenen GVO bis zu 0,9 Prozent verunreinigt sein. Ausdehnen möchte die Lobby dies auf nicht zugelassene GVO. Danach kommt das Saatgut, für das bisher strikt die Nulltoleranz gilt.
Eine Verunreinigung von Maissaat von nur einer Promille würde dazu führen, dass über 100 Genmaispflanzen pro Hektar auf dem Acker stehen könnten, ohne dass Bauern oder Verbraucher davon wissen. Die Nulltoleranz für Lebensmittel und Saatgut darf nicht angetastet werden!

Nun kann das europäische Parlament in den kommenden drei Monaten Einspruch gegen die verabschiedete Verordnung erheben, womit aufgrund der konservativen Mehrheit nicht zu rechnen ist. Deutschland ist danach verpflichtet, die EU-Verordnung umzusetzen. Doch ein Grenzwert muss nicht dazu führen, dass man ihn ausreizt! Wir fordern die Bundesregierung dazu auf, alles dafür zu tun, dass Futtermittelimporte nach Deutschland nicht mit GVO verunreinigt werden.

2011-02-23

Freiheitliche Demokratie, nicht Herrschaft des Volkes

Autor: Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider

Die Republik muß demokratisch sein. Nirgends steht im Grundgesetz, daß Deutschland eine Demokratie sein sollte. Demokratie ist ein schönes Wort, aber es wird mißverstanden. Dieses Mißverständnis ist philologisch, aber von staatserheblicher Bedeutung. Demokratie soll Herrschaft des Volkes heißen. Das stimmt vom Wortbegriff her nicht, von der Sache her noch weniger. Noch nie hat das Volk geherrscht. Nie wird das Volk herrschen. Völker werden immer nur beherrscht, empirisch gesehen. Völker können versuchen, die allgemeine Freiheit zu verwirklichen, die mit der allgemeinen Gleichheit und der Brüderlichkeit und, politisch korrekt, Schwesterlichkeit, verbunden ist und sein muß. Das wäre das Kunstwerk der Vernunft, wie Schiller das indem Brief an den Grafen von Augustenburg genannt hat, das Kunstwerk der allgemeinen Freiheit, das der Demokratie als politischer Form bedarf. Demokratie heißt nun einmal nicht Herrschaft des Volkes, sondern das Volk hat das Sagen, das Volk wird nicht beherrscht, das Volk zieht den Karren - aus dem Dreck, das muß es immer, jetzt auch, aus dem Morast der Staatsschulden.

Unser Volk wird große Opfer bringen müssen. Daß die Staatsverschuldung über das Investitionsvolumen hinaus verfassungswidrig ist, liegt ja auf der Hand (Art. 115 GG). Also, kratein heißt nicht herrschen, durch nichts. Wer Aristoteles studiert, ich habe das versucht, hoffentlich ist es mir gelungen,
wird keine Stelle finden, die belegt, daß kratein irgend etwas mit herrschen zu tun hat. Ich habe für diese Lesweise eine wichtige Stütze, nämlich Vittorio Hössle, der einer unserer besten Köpfe ist, aber leider jetzt in Amerika lehrt und nicht in Bayern, nicht einmal in Hamburg. Auch archein heißt nicht herrschen, sondern der Erste sein, den Vorsitz haben, allenfalls führen. Das sind philologische Fehlleistungen des 19. Jahrhunderts, weil man gar nichts anderes denken konnte und wollte, als daß der Staat auf Grund des monarchischen
Prinzips herrsche. Dann müsse auch die Demokratie, welche die Monarchie abgelöst hat, Herrschaft sein. Man dogmatisiert immer noch, der Staat sei ein Herrschaftsgebilde und solle es sein. Er ist es, das bestreite ich nicht, und der gegenwärtige deutsche Staat wieder fast diktatorisch. Aber er soll es nicht sein. Man darf die Wirklichkeit, die man empirisch erfassen muß, nicht mit dem verwechseln, was sein soll. Meine Aufgabe ist es, über das Grundgesetz zu sprechen, also über das, was sein soll.

>>>Zur ganzen Schrift

Professor Schachtschneider will mit seinen Kollegen erneut gegen beim Bundesverfassungsgericht gegen den permanenten "'Rettungschirm" der EU klagen:

Rettungsfonds: Euro-Kritiker drohen mit weiterer Verfassungsklage
BERLIN. Die Euro-Kritiker Wilhelm Hankel, Wilhelm Nölling, Karl Albrecht Schachtschneider, Dieter Spethmann und Joachim Starbatty haben angekündigt, auch gegen den geplanten permanenten Euro-Rettungsfonds zu klagen. Sollten Bundestag und Bundesrat einer deutschen Beteiligung am sogenannten Europäischen Stabilisierungsmechanismus (ESM) zustimmen, werde man erneut das Bundesverfassungsgericht mit einer Beschwerde anrufen, erklärte der Staatsrechtler Schachtschneider gestern auf einer Pressekonferenz in Berlin. Trotz heftiger Kritik von einigen Unions- und FDP-Abgeordneten hatten beide Regierungsfraktionen mehrheitlich einem gemeinsamen Antrag zur dauerhaften Einrichtung des ESM zugestimmt.
Dadurch könnte Deutschland dann mit etwa drei Vierteln der Mittel eines jährlichen Bundeshaushaltes zur vermeintlichen Stabilisierung des Euro in der Pflicht stehen. Die Euro-Währungsunion in ihrer heutigen Form sei gescheitert, sagte der SPD-Politiker Wilhelm Nölling. „Sie ist ein Unglück für Deutschland und Europa“, so der langjährige Präsident der Landeszentralbank in Hamburg. „Es gibt für die Einrichtung von EFSF und dem geplanten ESM weder eine Vertrags- oder eine Verfassungsgrundlage noch eine ökonomische Begründung“, heißt es in der Erklärung der fünf Professoren.
„Die Staatsschulden bleiben, sie wechseln nur den Geber“
„Die jetzt für die Schließung der Staatshaushalt- und Leistungsbilanzlücken hochverschuldeter und anhaltend defizitärer Euroländer versprochenen Transfer-Milliarden sind weder am Kapitalmarkt ohne gravierende Störungen aufzubringen noch in den Staatshaushalten der Geberländer unterzubringen“, warnen die Kläger. „Die Maßnahmen zur vermeintlichen Verhinderung einer Euro-Katastrophe überschreiten die Grenzen von einem Staatenbund zu einem nicht legitimierten Bundesstaat endgültig.“ Der Währungsexperte Hankel erläuterte, „die Staatsschulden bleiben, sie wechseln nur den Geber“. Das entlaste nicht die Schuldenstaaten, sondern ihre Kreditgeber: „Das ist ein Programm zur Sanierung einer verzockten Finanzwirtschaft.“
Die durch ihre Klage gegen den Maastricht- und Lissabon-Vertrag bekannten Wissenschaftler haben im vergangenen Jahr bereits Beschwerde gegen die sogenannten Griechenland-Hilfen und den Euro-Rettungsfonds eingelegt. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die beiden Klagen zwar angenommen, sich aber bislang nicht weiter geäußert.
Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat sowie die Deutsche Bundesbank und die Europäische Zentralbank hätten aber bereits eine Stellungnahme in Karlsruhe abgegeben, erklärte Schachtschneider: „Das Gericht hätte längst die Verhandlung über die Verfassungsbeschwerden terminieren müssen, um uns Bürger gegen die gigantischen finanziellen Belastungen und die weitere Entdemokratisierung durch die vertragsbrüchige und verfassungswidrige Eurorettungspolitik zu schützen.“ Dennoch, Schachtschneider rechnet zumindest mit einem Teilerfolg. Er erwarte, daß die Karlsruher Richter zu dem Entschluß kommen: „Diese Maßnahmen waren vertrags- und verfassungswidrig, aber wir heben sie nicht auf, weil daß zu ganz erheblichen Verwerfungen führen würde.“ (Junge Freiheit)
23. Februar:
Brüssel schafft die Nulltoleranz ab!Eine Niederlage für alle, die auf Frau Aigners Einsatz gegen Gentechnik in der EU gehofft hatten: Heute nachmittag hat das Kommitte für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit den Vorschlag der EU-Kommission angenommen, künftig Futtermittel in die EU einzuführen, die mit bis zu einer Promille mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) ohne Zulassung in der EU kontaminiert sind. Schließlich war die Futtermittellobby erfolgreich, die seit Jahren darauf pocht, ihre Transportwege nicht gentechnikfrei halten zu müssen. Frau Aigner hat das Versprechen ihrer Partei, für eine Landwirtschaft ohne Gentechnik einzutreten, in Brüssel missachtet. Die Verbaucher/innen, denen sie nach dem Dioxin-Skandal strenge Vorgaben für die Futtermittelindustrie versprach, hat sie herbe enttäuscht.
Am Ende sorgten nur noch Frankreich und Ungarn für kosmetische Änderungen im Kommissionsvorschlag: die GVO ohne Zulassung in der EU müssen zumindest in einem Drittland zugelassen und in der EU auf Gesundheitsgefahren hin geprüft worden sein. Ein Antrag auf Zulassung in der EU muss zumindest gestellt worden sein. Das betrifft allein über hundert Genpflanzen. Die Verunreinigung bis zu einer Promille gilt aber auch für Genpflanzen, deren Zulassung in der EU abgelaufen sind.
Insgesamt schafft das Ende der Nulltoleranz den rechtlichen und poltischen Rahmen für die EU, weitere Grenzwerte für Verunreinigungen mit Gentechnik einzuführen. Lebensmittel stehen als erstes auf dem Wunschzettel der Gentechniklobby, diese können wie die Futtermittel schon heute mit in der EU zugelassenen GVO bis zu 0,9 Prozent verunreinigt sein. Ausdehnen möchte die Lobby dies auf nicht zugelassene GVO. Danach kommt das Saatgut, für das bisher strikt die Nulltoleranz gilt. Eine Verunreinigung von Maissaat von nur einer Promille würde dazu führen, dass über 100 Genmaispflanzen pro Hektar auf dem Acker stehen könnten, ohne dass Bauern oder Verbraucher davon wissen. Die Nulltoleranz für Lebensmittel und Saatgut darf nicht angetastet werden!
Nun kann das europäische Parlament in den kommenden drei Monaten Einspruch gegen die verabschiedete Verordnung erheben, womit aufgrund der konservativen Mehrheit nicht zu rechnen ist. Deutschland ist danach verpflichtet, die EU-Verordnung umzusetzen. Doch ein Grenzwert muss nicht dazu führen, dass man ihn ausreizt! Wir fordern die Bundesregierung dazu auf, alles dafür zu tun, dass Futtermittelimporte nach Deutschland nicht mit GVO verunreinigt werden.
Wir danken allen über 77.000 Menschen für ihren kraftvollen Protest und werden auch das nächste Mal für Aktionen sorgen, wenn die Interessen der Gentechniklobby die Politik bestimmen. /Quelle: bloc.campact.de)








2011-02-22

Frage der Neutralität

Wenn den Wählern die Frage vorgelegt werden sollte, ob sie für ein Berufsheer (anstelle der Wehrpflicht) sind, dann folgert daraus,  dass Österreich damit die Neutralität aufgeben und einem EU-Militärbündnis oder der Nato beitreten wird, schreibt Frau Barbara Weber in ihrem Leserbrief „Verlogene Heeresdebatte“ vom 21.Jänner.  Sie fragt mit Recht, ob wir mit einer Entscheidung für ein Berufsheer wirklich auch die Neutralität aufgeben wollen.
Um diese Konsequenz einer Entscheidung für ein Berufsheer aufzuzeigen, sollte meines Erachtens die Befragung oder besser die Volksabstimmung über die Neutralität erfolgen: will man die Neutralität aufgeben und ein Berufsheer schaffen oder die Neutralität behalten und damit die Wehrpflicht.  Eine solche Volksabstimmung über die Neutralität könnte dann, wenn sie für die Neutralität ausgeht, auch dazu dienen, den Rest der ursprünglich vollen Neutralität zu erhalten. Wesentliche Teile der Neutralität, die ursprünglich eine Neutralität nach Schweizer Vorbild sein sollte, sind durch den EU-Beitritt und den EU-Verfassungsvertrag aufgegeben worden. Mit dem Auftrag der EU eines  „immer engeren Zusammenschlusses“  müssten  in Zukunft auch die letzten Reste der Neutralität  abgeschafft werden. Eine Volksabstimmung könnte diesen Prozess zumindest aufhalten.  

Frau Weber plädiert in ihrem Leserbrief  für die Neutralität und zugleich für die Abschaffung aller Heere. Das ist leider eine schöne Utopie, in der Realität muss es für die Verteidigung der Neutralität auch eine starke Wehrmacht geben, sonst ist sie nicht glaubhaft. 

Wir sollten uns bei dieser bevorstehenden Entscheidung an Kaiser Maximilian erinnern, der vor 500Jahren im Landlibell den Tirolern ihre Verteidigung in ihre eigene Verantwortung übertrug und dafür verzichtete, die Tiroler für Kriegsführung in und gegen andere Länder zu verpflichten. Wenn Österreich neutral bleibt, dann ist es jedem Österreicher zumutbar, sein Land gegen ausländische Angriffe zu verteidigen. Sind wir aber nicht mehr neutral, sondern Mitglied eines Militärbündnisses (EU oder Nato), dann müsste unser Heer auch eingesetzt werden, um andere Mitglieder vor Angriffen zu schützen oder auch Krieg in anderen Ländern, wie Afghanistan oder Irak zu führen. Das sollte ein Staat nicht von seinen Staatsbürgern verlangen.
                                              
Autor:  Univ.-Prof. Dr. Karl Socher (Quelle: TT vom 24.1.2011)


Nein zum Berufsheer



 OFFENER BRIEF an den Herrn Bundesprädidenten Dr. Heinz Fischer
Autor:
DDr. Werner Königshofer
 Abgeordneter zum Nationalrat der Republik Österreich
Sehr geehrter Herr Bundespräsident!

Als Oberbefehlshaber des österreichischen Bundesheeres tragen Sie die Verantwortung für das Schicksal tausender Soldaten und auch jene für die Sicherheit Österreichs. Unsere am 26. Oktober 19 55 per Gesetz festgelegte Neutralität verpflichtet die politisch Verantwortlichen ausdrücklich zur militärischen Landesverteidigung. Und hiefür gibt es seit damals das österreichische Bundesheer, in dem ich selber acht Monate als Gebirgsjäger gedient habe. Die Rekrutierung unseres Bundesheeres basiert auf dem Prinzip der allgemeinen Wehrpflicht für alle männlichen Staatsbürger. Seit 35 Jahren gibt es auch einen Wehrersatzdienst, der heute als sogenannter Zivildienst nicht mehr aus unserem Sozialbereich wegzudenken ist. All das wird nun gerade von einem sozialdemokratischen Verteidigungsminister in Frage gestellt.
Freilich gibt es auch im Bundesheer – wie in sehr vielen sonstigen Bereichen – Reformbedarf, die Infragestellung des Fundamentes sichert jedoch nicht den Fortbestand dieser äußerst wichtigen Sicherheitseinrichtung. Das österreichische Volk will seine Neutralität behalten und die damit verbundene Institution zu deren Absicherung bewahren. In einer unruhigen Zeit wie dieser ist kein Platz für riskante Spielereien im Bereich der äußeren und inneren Sicherheit, weshalb der Ruf nach einem Berufsheer geradezu grotesk ist. Bessere Ausbildung und Ausrüstung unseres Bundesheeres durch ein höher dotiertes Verteidigungsbudget wäre das Gebot der Stunde, nicht die Umorganisation in eine Profitruppe, die sich früher oder später zu einer Prätorianergarde der jeweiligen Regierung entwickeln wird.
Sie als Sozialdemokrat wissen genau, was im Februar 1934 passiert ist, als ein österreichisches Berufsheer mit Kanonen auf Sozialdemokraten geschossen hat. Es sind nun ziemlich genau 77 Jahre her, aber die Wunden in vielen Herzen sind noch nicht verheilt und das Geschehene ist bis heute nicht vergessen. Ich verweise auch auf das historische Beispiel Rumäniens, wo 1989 die Profigarde „Securitate“ ihren Präsidenten bis zur letzten Patrone verteidigt hat. Erst das Auftreten der Volksarmee brachte eine Wendung zugunsten des Volkes, weil ihre Soldaten aus dem Volk rekrutiert waren und es die Offiziere nicht gewagt haben, ihnen den Schießbefehl auf ihr eigenes Volk zu geben. Ähnliches spielte sich erst in der jüngsten Vergangenheit in Ägypten ab. Die Armee, aus dem Volk rekrutiert, hat nicht auf das Volk geschossen.
Viel praktischer wäre da natürlich eine Profitruppe wie die französische Fremdenlegion. Eine perfekte Söldnertruppe, die im Inlandseinsatz nicht zögern würde, auf Bürger zu schießen und die auch bedenkenlos im Ausland eingesetzt werden kann, weil für einen gefallenen Legionär keine französische Mutter eine Träne vergießen muß. Der deutsche Verteidigungsminister zu Guttenberg hat schon davon gesprochen, in das neue deutsche Berufsheer auch Ausländer aufnehmen zu wollen.
Will man solche multikulturellen Verbände in der gesamten EU etablieren? Was sind die Ziele und was die Hintergründe solchen politischen Handelns? Als Historiker sehe ich diese Entwicklungen mit großer Skepsis und kann nur davor warnen, einen solchen Weg zu gehen. Die Einführung einer Berufsarmee an Stelle des Volksheeres würde auch zu einer bedenklichen Entfremdung zwischen Regierung und Volk führen. Wer weiß, wer dann in unseren Kasernen sitzt und welche Befehle diese Profis einmal ausführen werden? In großer Sorge darüber ersuche ich Sie deshalb, sich als Oberbefehlshaber des österreichischen Bundesheeres einer solchen Entwicklung entgegenzustellen!

***

Hinweis: 

 Wehrpflicht Ja oder Nein?

Ort: Kolpinghaus Alsergrund
Wann: 10. März 2011
Adresse: A-1090 Wien , Liechtensteinstraße 100
Einlass:  18.00 Uhr    Beginn: 19.00 Uhr    Dauer: 23.00
Beschreibung: Es spricht: Günter Hochauer, Generalmajor i.R., Präsident der n.ö. Offiziersgesellschaft; Von 18.30 - 19.30 Uhr wird ein Notar U-Erklärungen für die Einleitung des Volksbegehrens EU-Austritt bestätigen.

Eintrittspreise:  Freie Spende
Anreise: Nähe S 40 und U-Bahn Spittelau
Telefon:  0650-7362200




2011-02-21

Erfolgsmodell Schweiz


Die Schweiz ist ein Vorbild für Österreich:  Neutralität, Direkte Demokratie, hoher Lebensstandard, Frieden, Rotes Kreuz, selbstbestimmte Steuern, Genossenschaften, Selbstbestimmung, Selbstverantwortung, Selbsthilfe, hochwertige  Lebensmittel und gelebte Solidarität mit den Mitmenschen zeichnen die Schweiz aus.


Die Schweizer Eidgenossen haben das höchste Gehaltsniveau in Europa. Das mittlere Bruttojahreseinkommen beträgt 42.000 Euro mit niedrigen Steuersätzen. Die Staatsschulden und Arbeitslosenquote sind im Vergleich zu Österreich niedrig. Der Mehrwertsteuersatz ist niedriger und das BIP pro Einwohner (in US-Dollar) ist höher als in Österreich (67 560 Dollar). Das Schweizer Volk lehnte den Eintritt des Landes in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ab. 
Die Direkte Demokratie entwickelte sich in der Schweiz seit dem 19. Jahrhundert. Dazu gehört die Versammlung, öffentliche Diskussionen über alle politische Geschäfte, welche die Allgemeinheit betreffen, Pressefreiheit und gute Bildung. 

Die Schweizer bewaffnete Neutralität ist im Volk fest verankert und sichert schon ewig den Frieden. Keine Kampfeinsätze im Ausland (nur Friedenseinsätze mit UNO-Mandat). 

 Das EFTA-Land Schweiz anerkennt das Prinzip der Selbstversorgung als nationale Aufgabe.


ef. In der Reihe COMPACT des Kai Homilius Verlages in Berlin erschien vor wenigen Wochen das Buch «Erfolgsmodell Schweiz. Direkte Demokratie, selbstbestimmte Steuern, Neutralität». Dieses Buch ist ein Gegengift zu den polemischen Attacken auf die Schweiz. Es zeichnet sich durch dreierlei aus:
Es beantwortet auf verständliche Art und Weise sehr viele Fragen, die an der Schweiz Interessierte haben – wird aber auch jedem Schweizer Leser zur Freude und Stärkung gereichen.
Es ist ein Buch, das von einem deutschen Verlag herausgegeben wurde, einen deutschen Mitherausgeber hat und in dem viele Schweizer zu Wort kommen – also ein gelungenes Projekt deutsch-schweizerischer Kooperation, das sich wohltuend vom Konfrontationskurs der deutschen Politik abhebt.
Das Buch lässt Autoren vom Bundesrat bis zum Bürger zu Wort kommen, jeder mit seiner eigenen Färbung und trotzdem wie in einem Konzert.
Wer auf folgende Fragen engagierte Antworten sucht, dem kann man dieses Buch nur sehr empfehlen.
•    Was versteht man in der Schweiz unter Volkssouveränität und welche Geschichte hat diese? Welche Institutionen hat sich die Schweiz hierzu geschaffen und was sind die menschlichen Voraussetzungen für das Erfolgsmodell Schweiz?
•    Warum möchte die grosse Mehrzahl der Schweizer nicht, dass ihr Land EU-Mitglied wird?
•    Welche theoretischen und geistesgeschichtlichen Grundlagen hat die direkte Demokratie in der Schweiz?
•    Warum ist das Schweizer Steuersystem ein Steuersystem, das dem Volkswillen entspricht?
•    Warum ist die Schweizer Milizarmee ein Wesensbestandteil der direkten Demokratie?
•    Warum funktionieren in der Schweiz die Gemeinden besonders gut?
•    Warum ist die humanitäre Hilfe in Geschichte und Gegenwart der Schweiz ein ganz besonderes Anliegen?
•    Was steckte hinter der Raubgoldkampagne der 90er Jahre?
•    Wen stört der Finanzplatz Schweiz und welche Rolle spielt bei den Angriffen auf die Schweiz das internationale Finanzkapital?
•    Welche manipulativen PR-Methoden kommen in der Kampagne gegen die Schweiz zum Einsatz?
Freiheit war und ist den Schweizern eines der höchsten Güter. Bundesrat Ueli Maurer legt davon beredt Zeugnis ab. Es ist dies keine Freiheit im neoliberalen Sinne vom «Recht des Stärkeren», sondern eine Freiheit der Gleichen und eine Freiheit in Verantwortung für die Mitmenschen – eine würdige Freiheit. Die Schweiz ist ein Land, das sich genau anzuschauen lohnt. •
Jürgen Elsässer/Matthias Erne (Hg.): Erfolgsmodell Schweiz. Direkte Demokratie, selbstbestimmte Steuern, Neutralität, 2010, ISBN 978-3-89706-416-4. Mit Beiträgen unter anderem von Cornelio Sommaruga, ehemaligem Präsidenten des Internationalen Roten Kreuzes; Nicolas G. Hayek, Swatch Group AG; Rolf Dörig, Swiss Life; Ueli Maurer, Bundesrat;
Luzi Stamm, Nationalrat; Walter Suter, ehemaligem Botschafter der Schweiz.
«Die Schweiz ist ein beliebtes Auswanderungsziel: In keinem europäischen Land leben prozentual mehr Ausländer, viele lassen sich gerne einbürgern. Immer mehr Deutsche zieht es dauerhaft in die Alpenrepublik. Warum? Weil man gut verdient, wenig Steuern zahlt und trotzdem sozial versorgt ist. Die Eidgenossen haben sich eine menschliche Volkswirtschaft bewahrt und die Auswüchse des Casino-Kapitalismus nicht mitgemacht. Als neutraler Staat hat die Schweiz Abstand zum US- wie zum EU-Imperium und deren Kriegen. Die Bürger können über Volksabstimmungen ­effektiv mitentscheiden.»
Quelle: Klappentext «Erfolgsmodell Schweiz»


«Ja zur Schweiz»

«Freiheit und Unabhängigkeit entfalten sich dann, wenn freie, selbstbewusste, eigenständige Schweizerinnen und Schweizer im Bewusstsein der die schweizerische Staatsordnung tragenden christlichen Werte aus eigener, frei gewählter Verantwortung unablässig für die Eigenständigkeit ihres Landes eintreten.
•    Die Schweiz fördert die Freiheit durch demokratische Struktur.
•    Die Schweiz fördert den Frieden durch föderalistische Eigenständigkeit.
•    Die Schweiz stärkt ihre Unabhängigkeit durch in der Freiheit gegründete Zuversicht.»

«Die vorliegende Schrift ist ein Ergebnis der Gesprächsreihe ‹Ja zur eigenständigen Schweiz›, die in den Jahren 2003 bis 2005 im Lilienberg Unternehmerforum stattgefunden hat. Die Grundlagen waren in einem kleinen Kreis von erfahrenen und jungen Staatsbürgern schon vom Jahr 1999 an gelegt worden. Vertieft wurden die Gedanken im August 2005 in einem unternehmerischen Gespräch im Lilienberg. Für die Beteiligten war die Erarbeitung dieser Schrift ein ausserordentliches Erlebnis.»
Lilienberg Unternehmerforum
Blauortstrasse 10, CH-8272 Ermatingen Telefon 071 663 23 23, Fax 071 663 23 24 info@lilienberg.ch,
www.lilienberg.ch
© Lilienberg, Dezember 2007

(Quelle: Zeit-Fragen Nr. 13/14)

2011-02-20

Freiheit in der Republik


 "Freiheit in der Republik",  ISBN 9783428 123438, von Karl Albrecht Schachtschneider

Vorwort :

Die Sorge um die Freiheit und deren Verwirklichung durch Recht und Staat ist seit dem Erscheinen meines Beitrages zur Freiheits-, Rechts- und Staatslehre "Res publica res populi. Grundlegung einer Allgemeinen Republiklehre", 1994, noch dringlicher geworden. Die ökonomische und politische Entwicklung folgt, verstärkt durch europäische und globale Integration, dem liberalistischen Freiheitsparadigma, das mit menschheitlichen Freiheitsprinzip, wie es in Art. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte zum Ausdruck kommt:

"Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen."

unvereinbar ist. Freiheit ist die Idee der Menschheit des Menschen, des Menschen Würde. Sie ist für alle Menschen gleich. Die Menschen sind darum Brüder und Schwestern und teilen sich nicht in Herren und Knechte, Obrigkeit und Untertanen. Die Einheit von Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit ist die Grundlage der Gemeinschaft der Menschen. Auf der Idee der Gleichheit in der Freiheit gründet alles Recht, dessen Wirklichkeit vom Staat abhängt, der Republik.

Rechtlichkeit des gemeinsamen Lebens ist der Frieden unter den Menschen, aber nur der allgemeine Wille als der Wille aller schafft Recht. Jede anders begründete Verbindlichkeit ist herrschaftliche Willkür. Die äußere Freiheit ist die "Unabhängigkeit von eines anderen nötigender Willkür" ist um deren Gleichheit und damit Allgemeinheit willen durch die Rechtlichkeit alles Handels eingeschränkt.

Ohne praktische Vernunft als die innere Freiheit, deren Gesetz der kategorische Imperativ, das Sittengesetz, ist, können Menschen und kann die Menschheit nicht zum Recht finden.

Diese Ethik hat Kant grundgelegt und ausgearbeitet. In Deutschland ist ausweislich des Absatz 1 des Artikels 1 des Artikels 1 des Grundgesetzes die Menschenwürde unantastbar und alle staatliche Gewalt verpflichtet, diese zu achten und zu schützen.

In Absatz 2 des Leitartikels seines Verfassungsgesetzes bekennt sich das Deutsche Volk darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

Demgemäß ist die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 20 Abs. 1 GG ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Nach Art. 20 Abs. 2 GG geht alle Staatsgewalt vom Volk aus und wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtssprechung ausgeübt. Obwohl diese Grundsätze ausweislich Art. 79 Abs. 3 GG nicht geändert werden dürfen, sind sie durch die Dogmatik liberalistischer Freiheiten und der entsprechenden Praxis im Wesen verändert.

Dadurch ist die freiheitliche Republik zu einem herrschaftlichen Parteienstaat entartet. Nur ein republikanisches Freiheitsparadigma wird dem zitierten Weltrechtsprinzip gerecht. Dieser Freiheitsbegriff ist in Absatz 1 des Artikels 2 des Grundgesetzes formuliert:

"Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder Sittengesetz verstößt."

Der Schlüssel zur republikanischen Freiheitslehre ist der vernachlässigte Begriff des Sittengesetzes. Es ist der kategorische Imperativ, das menschheitliche Gebot der Nächstenliebe, das Art. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte mit der Aufforderung zur Brüderlichkeit ausspricht.

Dieses Gebot ist allen Menschen und allen Völkern gemein. Es verpflichtet zur Sittlichkeit, zur praktischen Vernunft, die der Moralität jedes Menschen bedarf.

Ohne Eigentum, das den Menschen die erforderliche Selbständigkeit ermöglicht, ist freilich allseitige Vernunft nicht zu gewährleisten. Darum gibt Art. 14 Abs. 1 GG nicht nur ein Recht auf Eigentum, auch und vor allem ein Recht auf Eigentum und verpflichtet das Sozialprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG zu einer Politik allgemeiner Selbständigkeit.

Das Grundgesetz verfasst einen Bürgerstaat, der den Menschen und ihrem Gemeinwesen die Bürgerlichkeit aufgibt. Um des besonderen Glücks der Menschen, aber auch um deren Freiheit willen gehört zur Bürgerlichkeit die Privatheit der Lebensbewältigung, aber auch Privatheit ist nur freiheitlich, wenn sie dem Sittengesetz gehorcht, zumal das eigentumsgestützte Unternehmertum.

Die deutschen Staatsrechtslehrer halten in ihrer großen Mehrheit eisern daran fest, dass die Ausübung von Staatsgewalt Herrschaft sei, der die Grundrechte als Freiheitsrechte entgegengehalten werden müssen. Diese Doktrin zwingt zur konstitutiolistischen Unterscheidung von Staat und Gesellschaft und entpolitisiert die Menschen, denen denn auch ein Grundrecht der politischen Freiheit in Lehre und Praxis verwehrt wird. Immerhin kennen manche von ihnen den Dualismus liberaler und demokratischer Freiheit, ohne freilich die Herrschaftsdoktrin aufzugeben.

Herrschaft ist spätestens seit der Aufklärung nicht mehr legitimierbar. Ein solcher Liberalismus muss das Gesetz als Eingriff in die Freiheiten dogmatisieren. Er propagiert Deregulierung als Freiheitszuwachs zu Lasten der Gleichheit, weil beide Werte in einem Spannungsverhältnis stünden. Selbst das Eigentum wird als eine solche Freiheit verstanden, welche nicht gleich verteilt sein müsse.

Die politische Philosophie hingegen, die sich der Freiheits-, Rechts- und Staatslehre annimmt, folgt, weitgehend gestützt auf Kant, dem republikanischen Paradigma der Freiheit und leistet einen großen Beitrag zur Politik, geradezu eine Hilfe in der Not der deutschen Staatsrechtslehre, die sich von dem weltweiten Kantianismus kaum zu philosophischen Studien verleiten lässt.

"Freiheit in der Republik" will dazu beitragen, die Lehren vom gemeinsamen Leben, die Politik, zusammenzuführen. Als Freiheitslehre ist die Rechts- und Staatslehre praktische Philosophie, freilich mit dem Anspruch, verbindliche Rechtssätze zu entwickeln.

"Freiheit in der Rebuplik" ist gewissermaßen der erste Teil der zweiten Auflage von "Res publica res populi", neu geordnet, vielfach verbessert und vor allem vertieft. Die Neuerscheinungen und Neuauflagen zur Staatsrechtslehre und mehr noch zur politischen Philosophie sind, soweit geboten, eingearbeitet.

In einem zweiten Teil sollen, wie schon in "Res publica res populi" die republikanische Rechtsetzung, die republikanische Repräsentation und rechtsetzende Verfassungsgerichtsbarkeit in der Republik, aber auch die für eine freiheitliche Demokratie nicht weniger essentielle Frage der Medien in der Republik und die typische Verfallserscheinung in der Republik, der Parteienstaat, erörtert werden.

"Prinzipien des Rechtsstaats", 2006, hat bereits die republikanische Freiheits-, Rechts- und Staatslehre in die vielfältigen für ein freiheitliches Gemeinwesen unverzichtbaren Grundsätze des Rechts umgesetzt.

Informationsterror durch TV, Radio und Medien


Permante Radiomusik (ich sage immer "Raunzerei-Musik" dazu), die Gratiszeitungen, TV rund um die Uhr mit Zig-Programmen, Mobiltelefon, Walkman, SMS, Internetdschungel, Plakate wo man hinschaut, Werbung in alle Formen. Der Mensch versinkt in der Informationsflut.

Sich auf das für sich Wesentliche zu beschränken ist schon recht schwierig.Hilflos verstrickt im Informations-Strudel kann unser Gehirn diese wichtigen Entwicklungen überhaupt nicht mehr aufnehmen und richtig einordnen. Während der Fernseher oder/und das Radio im Hintergrund laufen und man mit SMS oder E-Mails- beantworteten beschäftigt ist, inzwischen - eine Zigarette im Mundwinkel und eine Dose Aufputschgetränk in der Hand - zieht das Leben vorüber. Inzwischen geht das globale "Schafe scheren" weiter.

Der Informationsterror schadet unserer Fähigkeit zu denken - die Fähigkeit der Menschen ihren gesunden Menschenverstand einzusetzen und den wichtigen Kontakt mit unsereren Nachbarn/Mitmenschen zu pflegen.

Wir müssen wieder zurück zur Ruhe finden und wieder lernnen, sich auf wichtige Dinge zu konzentrieren, um dem Ziel, das gute Leben in Frieden und Freiheit, für alle Menschen, näherzukommen.

Alternative:

Das Recht der politischen Freiheit einfordern und die Organe des Volkes ständig zu ermahnen, den Willen der Mehrheit des Volkes umzusetzen. Das Recht, alle fünf Jahre eine Partei wählen zu dürfen, ist zu wenig. Die Parteien ersetzen die Demokratie und  das Gespräch, also das Miteinander nicht. Schon  gar nicht "Freund" werden (Gefällt mir) in Facebook. Abstimmungen in Avaaz und das Beitreten bei Facebook Gruppen können echte Demokratie mit vorherigen Beschäftigen mit der Materie und eine Auseinandersetzung nicht ersetzen. Der Demokratieschein für das Stimmvieh soll gewahrt werden.

Zu Facebook:

5. Verwendung von Facebook Social Plugins

Diese Website verwendet sogenannte Social Plugins ("Plugins") des sozialen Netzwerkes Facebook , das von der Facebook Inc., 1601 S. California Ave, Palo Alto, CA 94304, USA ("Facebook") betrieben wird. Die Plugins sind mit einem Facebook-Logo oder dem Zusatz "Soziales Plug-in von Facebook" bzw. "Facebook Social Plugin" gekennzeichnet. Eine Übersicht über die Facebook Plugins und deren Aussehen finden Sie hier: http://developers.facebook.com/plugins

Wenn Sie eine Seite unseres Webauftritts aufrufen, die ein solches Plugin enthält, baut Ihr Browser eine direkte Verbindung mit den Servern von Facebook auf. Der Inhalt des Plugins wird von Facebook direkt an Ihren Browser übermittelt und von diesem in die Webseite eingebunden.

Durch die Einbindung der Plugins erhält Facebook die Information, dass Ihr Browser die entsprechende Seite unseres Webauftritts aufgerufen hat, auch wenn Sie kein Facebook-Konto besitzen oder gerade nicht bei Facebook eingeloggt sind. Diese Information (einschließlich Ihrer IP-Adresse) wird von Ihrem Browser direkt an einen Server von Facebook in den USA übermittelt und dort gespeichert.

Sind Sie bei Facebook eingeloggt, kann Facebook den Besuch unserer Website Ihrem Facebook-Konto direkt zuordnen. Wenn Sie mit den Plugins interagieren, zum Beispiel den "Gefällt mir"-Button betätigen oder einen Kommentar abgeben, wird die entsprechende Information ebenfalls direkt an einen Server von Facebook übermittelt und dort gespeichert. Die Informationen werden zudem auf Facebook veröffentlicht und Ihren Facebook-Freunden angezeigt.

Facebook kann diese Informationen zum Zwecke der Werbung, Marktforschung und bedarfsgerechten Gestaltung der Facebook-Seiten benutzen. Hierzu werden von Facebook Nutzungs-, Interessen- und Beziehungsprofile erstellt, z. B. um Ihre Nutzung unserer Website im Hinblick auf die Ihnen bei Facebook eingeblendeten Werbeanzeigen auszuwerten, andere Facebook-Nutzer über Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu informieren und um weitere mit der Nutzung von Facebook verbundene Dienstleistungen zu erbringen.

Wenn Sie nicht möchten, dass Facebook die über unseren Webauftritt gesammelten Daten Ihrem Facebook-Konto zuordnet, müssen Sie sich vor Ihrem Besuch unserer Website bei Facebook ausloggen.

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Quelle: http://www.stiefelwunder.de/datenschutz  

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Österreichs Bundesverfassung

 

 Über das Verhältnis vom Völkerrecht und österreichischen Staatsrecht:

Wie Österreichs Verfassung für die EU in Vorauseileinder Kapitulation geändert wurde

Autor:  Justizminister a.d Univ. Prof. em. Dr. Hans Richard Klecatsky:

Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und österreichischem Staatsrecht wurde in den 60er Jahren verfassungsrechtlich neugeordnet.Unmittelbaren Anlaß dazu bot symptomatischer Weise das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 4049/1961 über den bloss einfachgesetzlichen Rang des Herzsstücks europäischen Rechtes: der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Das Erkenntnis stieß mit Recht auf erbitterte wissenschaftliche und parlamentarische Ablehnung.Ohne mich hier auf weitere Einzelheiten einlassen zu können – mancherlei auch für heute Nützliches darüber findet man in meiner aus dem Jahre 1964 stammenden Schrift:“Auf dem Weg zum Weltstaat“ – sei hier nur hervorgehoben,dass die damalige Verfassungreform einmal mit seltener Gründlichkeit vor sich ging:die parlamentarischen Körperschaften konnten sich auf kommissionelle Beratungen von siebzehn namhaften Fachleuten des Völker-und Staatsrechtes stützen,die dabei auch an Österreich und seine Interessen dachten und nicht schon vorneherein nur an die Kapitulation vor anderswo erdachten Praktiken.Ihr Selbstbewusstsein konnten sie nicht zuletzt aus hinreichenden negativen Erfahrungen der ureigenen Geschichte schöpfen,andererseits auch noch aus der eigenen Erlebniswelt mit deutscher und alliierter Okkupation .

Man durfte damals (1964) sagen – und es hat sich erwiesen - die Reform sei „gut durchdacht,sie versuche, die verfallenen Marksteine zwischen dem innerstaatlichen und dem zwischenstaatlichen Recht wieder zu errichten,ohne sich der internationalisierenden Tendenz unseres Zeitalters zu widersetzen“.Sie nötigte die Regierungsorgane und ihre Verhandler , schließlich die Parlamentarier über die Vereinbarkeit ausländischer Ansinnen mit der österreichischen Verfassung schärfer nachzudenken,als das bis dahin je geschehen war, und die Grundsätze des einheimischen Verfassungrechtes ernster zu nehmen,als das nur kostenintensive Brillieren einer „Völkerrechtsfreundschaft“ auf dem internationalen Parkett durch Unterzeichnung und Ratifizierung von zwischenstaatlichen Verträgen,denen dann als nicht „self-executing“ die innerstaatliche Verbindlichkeit abgesprochen wurde.

Ein verfassungsrechtliches Transformationssystem wurde geschaffen,das Rechtssicherheit nach Innen und Außen verbürgte,indem es die österreichischen Staatsorgane beim Abschluss von zwischenstaatlichen Verträgen zwang, sich klar zu werden und darauf festzulegen,was von diesen Verträgen nun auch als innerstaatliches Recht unmittelbar zu gelten habe oder dazu erst durch österreichische Rechtsetzungsakte einer bestimmten Rechtserzeugungsstufe:(Verfassung,Gesetz, Verdnung)bedürfe..Und die damalige Reform beschützte speziell das so lange fremdbesetzte österreichische Staatsgebiet mit den darauf lebenden Menschen gegenüber dem unkontrollierten Treiben ausländischer Staatshoheitsträger aller Art!,

Diesem Verfassungssystem des Jahres 1964 verdankten seither alle Staatsverträge, auch alle EU-Verträge ihre Verschmelzung mit der österreichischen Rechtsordnung ,nicht aber mehr der Lissabonner Vertrag: wenige Tage vor seiner Unterzeichnung haben die SPÖ-ÖVP-Abgeordneten zum Nationalrat gegen die Stimmen der gesamten Opposition( auch der Grünen) die Verfassungslage durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl I 2008/2 mit Wirkung vom 1.Jänner 2008 umgestürzt.Schon die tumultarische Hektik war es,die stutzig machte:die überfallsartige Präsentation durch eine Regierungskoalition,die sich schon in einem Auflösungsstadium befand wurde nicht allein von den Oppositionsparteien,sondern sogar von der sozialistischen Parlamentspräsidentin scharf gerügt und später sogar in sensationeller Weise von der Volksanwaltschaft beanstandet.


Das bisher gegenüber den EU-Verträgen geübte Abschlusssystem mittels Ermächtigung durch besonderer Bundesverfassungsgesetze, über die im Gegensatz zu Staatsverträgen noch die so gefürchteten Volksabstimmungen grundsätzlich möglich gewesen wären, wird durch parlamentarische „Genehmigungen“ ersetzt, die Volksabstimmungen entzogen sind. Durch einfache Gesetze oder Staatsverträge können spezielle österreichische Staatshoheiten selbst der Bundesländer in andere Staaten oder an „zwischenstaatliche Einrichtungen“ exportiert werden. „In gleicher Weise“ kann die „Tätigkeit“ ausländischer „Organe“ in Österreich, wie die „Tätigkeit“ österreichischer „Organe“ im Ausland geregelt werden, diesen letzteren können ausländische und zwischenstaatliche Hoheitsrechte übertragen werden. Dabei kann vorgesehen werden, das österreichische „Organe“ der Weisungsbefugnis der „Organe“ anderer Staaten oder zwischenstaatlicher „Einrichtungen“ oder diese den Weisungsbefugnissen österreichischer „Organe“ unterstellt werden(Art 9 Abs 2 B-VG).

Das österreichische Parlament ,indem es solches zu Lasten der österreichischen Volkssouveränität beschließt, erweist sich dabei schon ganz als unterwürfiges EU-Organ, eifrig besorgt, dass die EU in ihrem österreichischen Unterstaat auch künftig nur mehr „gemähte Wiesen“ vorfindet, wie immer sie sich im einzelnen weiter und zu welcher Endgestalt sie sich auch entwickeln mag. Diese kennt heute natürlich noch niemand, aber man fragt sich: hat die Republik Österreich als souveräner Staat schon jetzt voll abgerüstet und sich durch seine Repräsentanten - ohne das Volk zu fragen – auf die volle Liquidation in vorauseilender Kapitulation vorbereitet? Kein Wunder, dass im Volk dieser Verdacht entsteht, denn das gleichzeitig mit dieser EU-Reform“ verbundene „Erste Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz“ erklärt ca. 500 Verfassungskomplexe auf 27 (A4)Bundesgesetzblattseiten, die allein für die Anführung der Betitelungen erforderlich sind, teils als nicht mehr geltend, teils aufgehoben, teils zu einfachem Gesetzesrecht, darunter 94 Staatsverträge. In Hinkunft, soll es – so wird in den Erläuternden Bemerkungen offen gesagt – keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Staatsverträge mehr geben, also zunächst auch keine Volksabstimmung über das weitere schleichende Schicksal Österreichs in der sich schleichend entwickelnden EU .All das entscheidende bundesverfassungsrechtliche Beiträge zur Öffnung einer EU-Region: Österreich samt der Staatlichkeit ihrer Bundesländer.

***
Hans Klecatsky wurde als ältester Sohn von Josef und Maria Klecatsky, geborene Schartel, in Wien geboren. Die vierklassige Volksschule besuchte er in Wien-Meidling, nach Aufnahmeprüfung das achtklassige Realgymnasium, die Bundeserziehungsanstalt Traiskirchen, an welcher er im Mai 1938 die Matura ablegte.
Nach Erfüllung seiner Pflichten beim Reichsarbeitsdienst in Tannheim (Tirol) und Salzfelden (Salzburg) begann er im Wintersemester 1938/39 sein Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien, welches er ob der kriegsbedingt eingeführten Trimestereinteilung bereits im September 1940 erfolgreich mit einem Magister abschließen konnte. Aufgrund der Übernahme des deutschen Justizsystems nach dem Anschluss Österreichs erfolgte zusätzlich zudem die Abnahme des deutschen Referendarexamens vor dem Justizprüfungsamt des Oberlandesgerichts Wien am 28. September 1940.
Nach seinem Studium wurde Klecatsky nach Prag zum Kriegsdienst in die Deutschen Luftwaffe eingezogen (1.10.1940 – 8.5.1945). Parallel wurde er mit Wirkung vom 11. November 1940 durch den Gerichtspräsidenten des Oberlandesgerichts Wien zum Rechtsreferendar bestellt und mit Wirkung vom 17. Juni 1944 zum Assessor ernannt. Nach dem Krieg nahm er seine akademischen Studien wieder auf und wurde 1947 zum Dr. jur. promoviert.
In der Zweiten Republik trat er in den Justizdienst, kam als Richter 1951 in den Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes und 1959 als damals jüngstes Mitglied als Hofrat an den Verwaltungsgerichtshof und 1964 als Ersatzmitglied auch an den Verfassungsgerichtshof der Republik Österreich.
Nach einem Lehrauftrag für Verwaltungsverfahrensrecht an der damaligen Wiener Hochschule für Welthandel im Studienjahr 1969/61 habilitierte Klecatsky sich 1964 an der Universität Innsbruck als Dozent für Allgemeine Staatslehre, Verfassungs- und Verwaltungsrecht; am 21. Januar 1965 wurde er Professor für Öffentliches Recht.
Von 1966 bis 1970 übte Hans Klecatsky die Funktion des Bundesministers für Justiz aus (parteilos). Wichtige erarbeitete Gesetze bzw. Erfolge seiner Amtszeit waren das Organhaftpflichtgesetz (1967), das Bundesgesetz über den Obersten Gerichtshof (1968), die Abschaffung von Todesstrafe, standgerichtlichem Verfahren und Ausnahmegerichtsbarkeit (1968), das Strafvollzugsgesetz (1969), das Bewährungshilfegesetz (1969) sowie das strafrechtliche Entschädigungsgesetz (1969). Sein Wirken als Bundesminister würdigte der österreichische Bundespräsident Heinz Fischer im Jahr 2010 als wichtigen Bestandteil zur Sicherung und Ausgestaltung des Rechtsstaates [1].
Seit 1965 leitete Klecatsky das Institut für öffentliches Recht und Politikwissenschaft an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck bis zu seiner Emeritierung 1991. Seitdem übernimmt Klecatsky als einfacher Professor weiterhin Lehr- und Forschungstätigkeiten, vor allem auf dem Gebiete der Menschenrechte, des Volksgruppenrechtes und des Europarechts. Als Klecatskys bedeutendste wissenschaftliche Leistung gilt seine rechtstheoretische Durchdringung des Problems der sogenannten Privatwirtschaftsverwaltung des Staates [2].
Ferner ist Hans Klecatsky Gründungs- und Ehrenobmann des "Europäischen Ombudsmann-Instituts" sowie Gründungs- und Ehrenmitglied der Österreichischen Juristen-Kommission [

Gentechnik

Die EU-Gentechnikgesetze und eine EU-Freisetzungsrichtlinie sind in Kraft. Auch Österreich wird den Druck nicht ewig standhalten und die EU-Gesetze umsetzen müssen.


Es ist notwendig, dass die österreichische Gesetzgebung beschließt, dass das Recht auf Leben und Unversehrtheit auch in die österreichische Bundesverfassung aufgenommen wird und darüber hinaus alle Maßnahmen trifft, um ein gentechnikfreies Österreich - auch gegen das Unionsrecht - durchzusetzen.

Organe der EU bestimmen über die Einführung der GMO-Produkte in Österreich.
Alle bisherigen Versprechen, Maßnahmen und Beschlüsse der Politik sind nicht ausreichend. Der Bürgerwille muss endlich anerkannt und umgesetzt werden. So unterstützten 1.225.790 Bürgerinnen und Bürger Österreichs ein Anti-Gentechnik-Volksbegehren und trotzdem gibt noch immer keinen ausreichenden gesetzlichen Schutz Die Politik hat den Willen des Volkes nicht umgesetzt.

Die Österreicherinnen und Österreicher wollen die Lebensmittel, Futtermittel und Saatgut selbst erzeugen und sich aussuchen können, was auf dem Teller kommt.

Todesstrafe ermöglicht

  DIE ERMÖGLICHUNG DER TODESSTRAFE NACH INKRAFTTRETEN DES EU-VERTRAGES VON LISSABON

Wie die EU einen Tag vor der Unterzeichnung des neuen EU-Vertrages in Lissabon die Todesstrafe und Tötung ermöglichte.

Univ. Prof. Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider verfasste die Verfassungsbeschwerden gegen den Lissabon-Vertrag in Deutschland und gegen den EU-Beitritt Österreichs und den EU-Folgeverträgen in Österreich. Prof. Schachtschneider legt ausführlich dar, wie unter gewissen Voraussetzungen getötet bzw. hingerichtet werden kann. Nämlich um einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen, in Kriegszeiten und bei unmittelbarer Kriegsgefahr.

Am 12. Dezember 2007 wurde Absatz 5 S.2 der Präambel und Absatz 7 des Art. 52 wieder in die Charta der Grundrechte aufgenommen. Sie standen schon im gescheiterten Verfassungsvertrag vom 29. Oktober 2004. Zwischenzeitliche Politik gegen die Ermöglichung der Todesstrafe und Tötung ist jedenfalls durch diese Texterweiterung dementiert.

Auch das 13. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das die Todesstrafe ausschließen würde kommt als relevante Regelung nicht in Betracht. Die Erklärungen zur Charta der Grundrechte beziehen sich auf den Stand der Deklaration von Nizza. Das zeigt auch die Kommentierung von Borowsy im Kommentar von Jürgen Meyer: (S 107)( Sie scheiterten letztlich daran, dass der Wille zur Kongruenz zwischen dem Menschenrechtssystem des Europarates und dem Grundrechtsschutz der Union alles andere überragte. Zudem verteidigte der spanische Regierungsvertreter Rodriguez Bereijo verhement und beharrlich die Möglichkeit von Ausnahmen in Kriegszeiten. Daran war kein Vorbeikommen. (...)

In der Erklärung betreffend die Erläuterungen zur Charta der Grundrechte, die nach Art. 49b (51) EUV („Anhang“) Bestandteil der Verträge sind, also deren Verbindlichkeit haben, steht:

„3. Die Bestimmungen des Artikels 2 der Charta entsprechen den Bestimmungen
der genannten Artikel der EMRK und des Zusatzprotokolls. Sie haben nach Artikel 52 Absatz 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite. So müssen die in der EMRK enthaltenen „Negativdefinitionen“ auch als Teil der Charta betrachtet werden:

a) Art. 2 Abs. 2 EMRK:

Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtwidrige Gewalt zu verteidigen;

b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen“.

b) Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK:

„Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in
Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden;
diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden …“.

Aufstände oder Aufruhre kann man auch in bestimmten Demonstrationen
sehen. Der tödliche Schußwaffengebrauch ist in solchen Situationen nach dem Vertrag von Lissabon keine Verletzung des Rechts auf Leben. Im Krieg befinden sich Deutschland und Österreich auch gegenwärtig. Die Kriege der Europäischen Union werden mehr werden. Dafür rüstet sich die Union – auch durch den Vertrag von Lissabon.
(Verfassungsklage für Österreich www.kaschachtschneider.de)

Die zuständigen Volksvertreter hatten kaum die Möglichkeit, diese wichtige Erweiterung der Charta zu prüfen. Also kann man annehmen, dass dies nicht zufällig passierte. So auch Prof. Schachtschneider auf die Frage in einem Interview, warum den der Text so umständlich sei: „Eben um diese Tatsache zu verschleiern. Den Abgeordneten wird ja nur der ohnehin schwer verständliche und viel zu lange Vertragstext vorgelegt“. (…) Weiter argumentiert er: „Wozu sollte man das reinschreiben, wenn man es nicht haben will?“

Viel wurde getan, um von der Todesstrafe zu einem humanen Strafvollzug zu gelangen. Jeder wird sich fragen, warum man die Todesstrafe und die Tötung wieder möglich gemacht hat?
Europa erlebt gerade den Niedergang des ungezügelten Kapitalismus. Mehr als drei Billionen Dollar wurden und werden jeden Tag virtuell hochspekulativ um die Welt geschickt, nur ein Bruchteil davon sind Gelder für reale Investitionen. Banken schoben sich in Steueroasen gegenseitig Kredite in Billionenhöhe zu, die verspekuliert wurden. Es fehlt auf den Finanzmärkten eine wirksame Bankenkontrolle. Die künstlich aufgebaute (Immobilien) Blase ist geplatzt, in den USA mussten schon etliche Banken mit Billionen Dollar gestützt werden und fast im Wochentakt gehen die Finanzinstitute in Konkurs. Die Auswirkungen sind verheerend: Man spricht von einer Katastrophe, die alles in den Schatten stellt. Arbeitslosenheere und Armut werden die Menschen zur Verzweiflung treiben.
Diese Finanzmarktkrise spürt man auch in Europa schon sehr deutlich. So gab es im Frühjahr 2009 bei europäischen Banken faule oder unverkäufliche Wertpapiere im Wert von 18,1 Billionen Euro. (Udo Kolkotte "Vorsicht Bürgerkrieg")
Aufgrund der Kapitalverkehrsfreiheit, die von den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden müssen, konnten die Mitgliedsländer keine Schutzmechanismen aufbauen. So Prof. Schachtschneider in Zeit-Fragen: „Die Welthandelsordnung wird durch die nationale oder regionale Deregulierung des Kapitalverkehrs ergänzt, in der EU durch Art. 56 Abs. 1 EGV, der «alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verbietet». Eine weltweit vereinbarte Steuer auf spekulativen Kapitalumsatz (Tobinsteuer) wäre vertragswidrig, nicht anders als eine entsprechende nationale oder gemeinschaftliche Steuer (Art. 58 EGV).“ (Prof. Schachtschneider)


Die zu Stützung der Banken aufgenommenen Kredite, mitsamt ihren Zins- u. Zinsenzinsverpflichtungen werden niemals zurückgezahlt werden können. Die Zeche wird wieder einmal der „kleine Mann“ zahlen. Das heißt die Bauern, Arbeiter und Angestellte, Kleinsparer, Mittelstandbetriebe und viele Menschen, die vielleicht ihren Kredit nicht mehr zurückzahlen können und ihre Häuser zur Zwangsversteigerung freigeben müssen.

Alles deutet in den USA und in Europa auf einen völligen Zusammenbruch des Währungssystems hin, das Ende des Dollars und des Euros wird erwartet. Vor allem wird am System nur repariert und kompensiert, aber nichts geändert. Es wird weiterhin Geld geschöpft, das schon lange nicht mehr durch Wirtschaftsleistung gedeckt ist.

Die Folgen sind absehbar: Menschenmassen könnten vermehrt auf die Straße gehen und randalieren. Bürgerkriegsähnliche Zustände und selbst Bürgerkriege scheinen nicht ausgeschlossen. So werden in Deutschland schon geheime Vorbereitungen zur Bekämpfung von Aufständen getroffen. In Zusammenkünften der Bundeswehr wurde schon über Elektroschockwaffen gegen Aufständische gesprochen und Munition besorgt für den Fall von Einsätzen in Ballungsgebieten, die besonders für „Weichziele“ geeignet sind. (Kolkotte: "Vorsicht Bürgerkrieg")

Allein aus diesem Grunde ist der Vertrag von Lissabon untragbar und unannehmbar. Es gibt aber noch viele andere Gründe für Österreich und auch für die anderen Mitgliedsländer diese Vertragsentwicklung abzulehnen und andere Verträge zu fordern.

Wenn kein freiheitliches Europa der souveränen Nationalstaaten geschaffen wird, wo die Verfassungsgerichte das letzte Wort in Sachen Grundrechte haben, dann ist es Zeit umzukehren und aus der EU auszusteigen. Das ist der einzige Weg, der noch bleibt.

Neutralität

 Aus der Verfassungsbeschwerde gegen den Beitritt Österreichs in die EU und die Folgeverträge:

Die immerwährende Neutralität Österreichs, ausweislich des Bundesverfassungsgesetzes vom 26. Oktober 1955 ein Baugesetz der österreichischen Verfassung, der auch in Art. 9a B-VG die umfassende Landesverteidigung Österreichs bestimmt, die nämlich „insbesondere zu Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität“ dienen soll, stellt die Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Union seit dem Beitritt in Frage. Die reiche Diskussion dieses Problems hat bisher nicht zu dessen Lösung geführt.

Ein derart weitreichender und tiefgehender Staatenverbund, wie der der Europäischen Union (ein echter Bundesstaat) und (bislang) der Europäischen Gemeinschaft läßt es nicht zu, die Neutralitätsfrage auf sogenannte Kernelemente zu reduzieren, nämlich auf die Teilnahme an Kriegen, Bündnis- und Stützpunktlosigkeit zu reduzieren.

Das widerspricht bereits dem ersten Absatz des Artikel 1 des Neutralitätsgesetzes, wonach Österreich die immerwährende Neutralität „mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen“ wird. Die in Absatz 2 dieses Artikel genannten, wenn man so will, Kernelemente der Neutralität, sind lediglich besonders schwerwiegende Neutralitätsverstöße. Die Mitgliedschaft in der Europäischen Union, die schon durch die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) auf Kriege ausgerichtet ist, ist sicher keine Maßnahme, welche die Neutralität aufrecht zu erhalten und zu verteidigen geeignet ist, schon gar nicht, seit der Vertrag von Amsterdam die sogenannten Petersberg-Aufgaben in Art. 17 Abs. 2 verankert hat, nämlich „humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen“. Kampfeinsätze bei Krisenbewältigung können nicht anders als Frieden schaffende Maßnahmen Militärmaßnahmen sein, die nicht der Verteidigung dienen und jedenfalls völkerrechtswidrig sind, wenn sie nicht durch die Vereinten Nationen gemäß deren Charta legalisiert sind.

Der Einschränkung des Neutralitätsprinzips auf eine militärische Kernneutralität widerspricht Art. 9 a Abs. 2 B-VG selbst; denn dort heißt es: „Zur umfassenden Landesverteidigung gehören die militärische, die geistige, die zivile und die wirtschaftliche Landesverteidigung“. Richtig sieht die Bundesverfassung die Notwendigkeit, alle Kräfte für die Verteidigung des Landes einzusetzen. Demgemäß sind die geistigen, die zivilen und vor allem die wirtschaftlichen Möglichkeiten eines Landes Teil des Neutrali-tätsprinzips. Vor allem wirtschaftlich ist Österreich gänzlich in die Europäi-sche Union integriert.

Der Vertrag von Lissabon entwickelt die Sicherheits- und Verteidigungsunion deutlich weiter. Zum einen schafft dieser Vertrag, wie im 2. Teil A und zu IV dargelegt, einen Bundesstaat, in den Österreich eingegliedert ist. Dieser Bundesstaat beendet die immerwährende Neutralität Österreichs und ist damit eine Gesamtverfassungsänderung im Sinne des Art. 44 Abs. 3 B-VG und zudem eine Verletzung der unabänderlichen Strukturprinzipien der Verfassung Österreichs. Die auf eine immer engere Vereinigung der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Mitgliedstaaten ausgerichtete Regelung des Art. 28a (42) EUV läßt eine eigenständige Landesverteidigung, wie sie Österreich in Art. 9 a B-VG vorsieht, schlechterdings nicht mehr zu.

Die Verteidigung, die ausweislich Art. 28a (42) Abs. 2 UAbs. 1 S. 2 „zu einer gemeinsamen Verteidigung“ führen soll, sobald der Europäische Rat diese einstimmig beschlossen hat, schließt Österreich nicht aus. Auch Österreich verpflichtet sich durch den Vertrag nach Art. 28a (42) Abs. 3 UAbs. 2 S. 1 EUV, „seine militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern“. Diese Verpflichtung wird in Art. 28d (45) EUV, der die Aufgaben der Europäischen Verteidigungsagentur zum Gegenstand hat, näher geregelt. Das ist eine Aufrüstungsverpflichtung im (vermeintlichen) Interesse aller Mitgliedstaaten, die zur gemeinsamen Si-cherheits- und Verteidigungspolitik genutzt werden soll.

Art. 17 Abs. 1 UAbs. 2 EUV geltender Fassung läßt die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union „den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten“ insgesamt unberührt. Diese Regelung nimmt Rücksicht auf die zur Neutralität verpflichteten Mitgliedstaaten, auch Österreich. Das mag der Neutralitätspflicht genügt haben, wenn man diese auf einen Kernbereich reduziert. Die entsprechende Formulierung findet sich jetzt aber nur noch in Absatz 7 S. 2 des Art. 28a (42) EUV und betrifft darum nach der Stellung der Regelung im Text ausschließlich die Bündnispflicht im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates.
Abgesehen davon, daß die Europäische Union durch den Vertrag von Lissabon endgültig zum Bundesstaat wird, so daß die sicherheits- und verteidigungspolitische Differenzierung der Mitgliedstaaten fragwürdig ist, bleiben alle anderen Verpflichtungen aus der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik auch für die neutralen Staaten, also auch für Österreich, verbindlich.

Österreich wird durch diesen Vertrag weitestgehend in die Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union integriert und beendet damit (endgültig) die immerwährende Neutralität und damit einen Grundbaustein seiner Verfassung. Wenn der Schritt überhaupt rechtens ist, bedarf er allemal einer Zustimmung des gesamten Bundesvolkes. So verpflichtet sich Österreich durch Art. 28b (43) Abs. 1 EUV auch zu „humanitären Aufgaben und Rettungseinsätzen, Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten“. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann mit diesen Missionen „zur Bekämpfung des Terrorismus beigetragen werden, unter anderem auch durch die Unterstützung für Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet“. Die Terrorismusbekämpfung gestaltet sich gegebenenfalls zu Angriffskriegen, wie die gegenwärtige Lage in verschiedenen Teilen der Welt erweist.

Durch Art. 23 f. B-VG hat Österreich die Neutralität bereits weitgehend eigeschränkt und die Beschlüsse des Europäischen Rates zur gemeinsamen Verteidigung der Europäischen Union und zu einer Integration der Westeuropäischen Union der Beschlußfassung des Nationalrates und des Bundesrates überantwortet.

Absatz 4 des Art. 23 f. B-VG ermöglicht sogar die Verpflichtung Österreichs zur Entsendung von Einheiten oder einzelnen Personen zu friedenserhaltenden Maßnahmen und Kampfeinsätzen bei der Krisenbewältigung einschließlich friedenschaffender Maßnahmen. Die sicherheits- und verteidigungspolitischen Verpflichtungen, die der Vertrag von Lissabon einführt, gehen über diese bereits zu Lasten der immerwährenden Neutralität in der Bundesverfassung verankerten militärischen Integration Österreichs in der Sicherheits- und Verteidigungspolitik deutlich hinaus, insbesondere die Verpflichtung zur Aufrüstung und die Verpflichtung, den Terrorismus in aller Welt zu bekämpfen, was Angriffskriege im völkerrechtlichen Sinne einschließt.

(Prof. Dr. jus. K. Albrecht Schachtschneider- Verfassungsbeschwerde S 364)



 Die Neutralität Österreichs wird – so argumentieren auch Verfassungsexperten – ständig den internationalen Anforderungen angepasst – und so auf einen «Kern» reduziert. Am 18. Juni 1998 beschloss der Nationalrat mit den Stimmen der SPÖ, der ÖVP und des Liberalen Forums, also unter einer SPÖ-geführten Regierung, den Artikel 23 f der österreichischen Bundesverfassung, wonach für die Teilnahme an EU-Militäreinsätzen ausdrücklich kein Uno-Mandat notwendig ist.

Noch dazu bringt der EU-Vertrag von Lissabon die militärische Aufrüstung mit allen Mitteln, der Einsatz österreichischer Soldaten in Drittstaaten im Kampf gegen den «Terror» und eine Beistandsverpflichtung im Falle eines Angriffs auf einen Mitgliedstaat der Union. Stehen diese Verfassungsänderungen überhaupt zur Disposition des Gesetzgebers?
Das Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 über die immerwährende Neutralität Österreichs «nach Schweizer Muster» steht nach wie vor in voller Geltung, und es kann gegenwärtig rechtsgültig weder geändert, noch beseitigt werden, auch nicht durch eine Volksabstimmung nach Art. 44 Abs. 3 B-VG.

Es vollendete erst – jeglichen inner­österreichischen Verfassungsfragen vorausgehend – die schon vor Ende des Zweiten Weltkrieges mit der Unabhängigkeitserklärung Österreichs vom 27. April 1945 (StGBl Nr. 1) eingeleitete Phase der konstitutionellen Wiederherstellung der Zweiten Republik als freien und unabhängigen Staat unter Beendigung der Fremdbesetzung ihres Staatsgebietes durch die vier alliierten Siegermächte im Wege des «Moskauer Memorandums» vom 15. April 1954 und des diesem folgenden Wiener Staatsvertrags vom 15. Mai 1955 (BGBl Nr. 152). Damit erst erlangte die Republik ihre voll handlungsfähige, souveräne Staatsqualität. Das Neutralitätsverfassungsgesetz gehört somit zu dem Komplex der dem heutigen Bundesverfassungsrecht vorgelagerten und dessen volle Geltung erst bewirkenden Staatsgründungakten der Zweiten Republik. Der 26. Oktober wurde denn auch in ausdrücklicher Erinnerung an dieses staatsfundamentale Ereignis zwölf Jahre später5 zum Nationalfeiertag im ganzen Bundesgebiet erklärt. Und zwanzig Jahre später wurde die immerwährende Neutralität auch noch unter den besonderen Schutz der auch für sich in alle Zukunft weisenden verfassungsrechtlichen Staatszielbestimmung der «umfassenden Landesverteidigung» gestellt.

Art. 9a B-VG6 sagt: «Österreich bekennt sich zur umfassenden Landesverteidigung, ihre Aufgabe ist es, die Unabhängigkeit nach aussen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebiets zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität. Hierbei sind auch die verfassungsmässigen Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von aussen zu schützen und zu verteidigen (Abs. 1).

Zur umfassenden Landesverteidigung gehören die militärische, die geistige, die zivile und die wirtschaftliche Landesverteidigung (Abs. 2). Staatszielbestimmungen solcher Art, einmal erlassen, weisen auch schon für sich über zeitlich befristete Legislaturperioden hinaus und können daher durch nur auf Zeit gewählte Staatsorgane, einschliesslich des Parlaments, nicht sistiert werden.

Die Neutralität ist also mit der äusseren und inneren verfassungsrechtlichen Identität der 2. Republik samt ihren inneren «Baugesetzen» oder «Grundprinzipien», mit ihrem Werden und ihrer Zukunft nach dem klaren Wortlaut des Neutralitätsverfassungsgesetzes «immerwährend», «dauernd», «für alle Zeiten» verknüpft – somit eine die einfachen, nicht «immerwährenden» Verfassungsbestimmungen des B-VG überragende und auch dessen später leichtfertig eingefügten Art. 23 f von vorneherein begrenzende Staatsfundamentalnorm oder Staatsexistenzialnorm, die als solche ausschliesslich der Selbstbestimmung des österreichischen Volkes unterliegt. Nicht nur Politiker, auch Rechtswissenschaftler, die heute noch die verfassungsrechtliche Axiomatik der dem österreichischen Volk im Ganzen zuzurechnenden Wiedererrichtung der 2. Republik (1945) unter Abzug der alliierten Besatzungsmächte (1955) verneinen, sollten dies offen sagen!

Neutralität bedeutet Beitrag zum Frieden in der Welt

Neutralität bedeutet Beitrag zum Frieden in der Welt, der niemals ein für allemal gesichert ist. Die österreichische Neutralität ist nach «Schweizer Muster», und diese besteht seit Jahrhunderten. Es geht schon für sich nicht an, dass auf Zeit gewählte Funktionäre der Republik eigenmächtig «immerwährendes» Staatsfundamentalrecht auch nur zeitweise beeinträchtigen. Die obersten Staatsorgane: Bundespräsident, Bundesregierung und in ihr den Bundesminister für Landesverteidigung trifft kraft ihrer verfassungsrechtlichen Führungskompetenzen gegenüber dem Bundesheer (Art. 80 B-VG) in Verbindung mit der Staatszielbestimmung des Art. 9a B-VG die besondere Verpflichtung, die Neutralität der Republik positiv zu schützen, auch «geistig», «zivil», «politisch», nach allen Seiten hin, also auch gegenüber der EU, und nicht nur gelegentlich, reduziert, sondern voll. 
Nach Art. 44 Abs. 3 B-VG, der wörtlich besagt: «Jede Gesamtänderung der Bundesverfassung, eine Teiländerung aber nur, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates verlangt wird, ist nach Beendigung des Verfahrens des Art. 42» (Verfahren vor dem Bundesrat), «jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Abstimmung des gesamten Bundesvolks zu unterziehen» – die gesamte österreichische Diskussion um den Lissabonner EU-Vertrag drehte sich doch um die Frage, ob darin eine solche Gesamtänderung der Bundesverfassung zu sehen sei!
Gewiss, aber eben auch irreführend, weil – wie schon gesagt – Auslieferung, Abtretung, Leasing, jegliche Veräusserung von Staatshoheiten an auswärtige (supranationale) Entitäten eine Sache der präverfassungsrechtlichen Selbstbestimmung des Volkes bleibt und schon deshalb seiner Mitwirkung an dem staatsrechtlichen Veräusserungs-(Unterwerfungs-)akt bedarf, hinsichtlich der Neutralität auch deshalb, weil das Neutralitätsverfassungsgesetz als eine das Aussenverhältnis der Republik betreffende Staatsexistenz­(fundamental)norm abseits der «Bundesverfassung» nicht schlechthin unter den historisch auzulegenden «Bundesverfassungs»-begriff des Art. 44 Abs. 3 (ursprünglich: Abs. 2) B-VG fällt, dessen Gesamtänderung nach herrschender, der verschwommenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 2455 folgender verschwommener «Lehre» jedenfalls nur eine Änderung der inneren «Leitenden Grundsätze», «Baugesetze», «Prinzipien» etc. bedeuten soll oder gar nur deren «Kern». Ungeachtet ihrer gefährlichen7 Unklarheit wurde die aus dem Jahre 1920 stammende Verfassungsbestimmung seither weder geändert, noch auch ernstgenommen, sondern von der Verfassungspraxis einfach überspielt.

Schon in der Ersten, dann in der Zweiten Republik wurde da ausschliesslich im Trüben gefischt: Die Gesamtänderung der Bundesverfassung ging «schleichend» vor sich. Der seit den Fünfzigerjahren des vorigen Jahrhunderts ständig schwebende Vorwurf der volksabstimmungslosen «Erschleichung der Gesamtänderung der Verfassung»8 fand bei den Verfassungs- und Gesetzesproduzenten ebensowenig Gehör wie der bis in Einzelheiten gehende Vorwurf des grossen Wiener Polyhistors Ernst C. Hellbling: «Die Änderungen der österreichischen Bundesverfassung im Licht des Verfassungsbruchs» (1970)9 oder schon dessen Schrift: «Unterhöhlung der Verfassung» (1966)10.  



Links:
http://www.webinformation.at/htm/neutralitaet.htm

Über die Neutralität im neuen "Bürgerbrief" Nr. 10 ab Seite 6.

EFTA als Alternative



Die Europäische Freihandelszone EFTA wurde in den sechziger Jahren gegründet, um Wirtschaftswachstum, Vollbeschäftigung, eine Zunahme der Produktivität, Finanzstabilität und eine konstante Verbesserung des Lebensstandards zu erzielen. Erreicht werden sollte dies durch den Abbau von Handelsbeschränkungen zwischen den Mitgliedsstaaten. Heute gibt es vier verbleibende Mitgliedsstaaten: die Schweiz, Norwegen, Island und das Fürstentum Liechtenstein; die anderen Länder sind der EU beigetreten. Die EFTA strebte nie einen politischen Staatenbund an und war strikte gegen das Prinzip der Supranationalität. Dies im Gegensatz zur EU, die heute ein undemokratischer, zentralistischer Koloss ist. Die EFTA-Mitgliedsstaaten vereinbarten einen stufenweisen Abbau der Zölle auf Industrieprodukten, ohne dabei ihre Souveränität aufzugeben. Seit 1994 hat die EFTA mit grossem Erfolg Freihandelsverträge mit Ländern des ehemaligen Ostblocks, mit Israel und mit der Palästinensischen Autonomiebehörde vereinbart. Darüber hinaus gibt es Kooperationsabkommen mit Albanien, Ägypten und Mazedonien.

Die EFTA wollte nie einen gemeinsamen Markt etablieren, sondern nur den Freihandel regulieren – auf der Basis des Handels unter fairen Bedingungen der Konkurrenz. Die Mitgliedsstaaten schlossen landwirtschaftliche Produkte aus, da der Einbezug von Agrarerzeugnissen der grundlegenden Struktur der EFTA als einer losen Verbindung widersprochen hätte: Auch die Freiheit der Handelsaktivitäten wäre eingeschränkt worden. Die EFTA-Staaten anerkennen das Prinzip der Selbstversorgung als nationale Aufgabe. Die EFTA ist eine glaubwürdige und bewährte Alternative zur EU. Durch die Einrichtung einer Freihandelszone in Europa konnten die EFTA-Länder ihre eigenen politischen Interessen wahren und widerstanden so jedem politischen Zentralismus.

Das war für Länder wie die Schweiz von besonderer Bedeutung, da es der Sicherheit der Selbstversorgung diente und half, traditionell kleinräumige landwirtschaftliche Betriebe zu unterstützen, die für dieses Land so typisch sind. Darüber hinaus kam eine menschliche Dimension hinzu: die aktive Selbsthilfe, die Selbstbestimmung und das Recht der Länder, über ihren eigenen Ernährungsbedarf selbst zu entscheiden. Dies ist ein weiterer Grund, weshalb die EFTA eine brauchbare und echte Alternative zur EU ist.
(Artikel in Zeit-Fragen Nr. 36. vom 14. Sept. 2009 von Dr. Titine Kriesi)

Widerstandsrecht als Grundrecht

Die Republik Österreich ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Österreicher das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Die Widerstandslage ist schon längst gegeben. Der Vertrag von Lissabon entmachtet weiter die Österreicher und deren Volksvertreter.

Österreich wieder frei

ÖSTERREICH OHNE EU:

´Ein neutrales Österreich mit freien Bürgern und dem Recht auf politische Mitbestimmung. Der Sozialstaat wird wieder leistbar.

• Weniger Arbeitslose – Vollbeschäftigung als reales Ziel
• Gerechter Lohn
• Pensionen abgesichert
• Sozialstaat als Bundesverfassungsgesetz
• Einführung einer starken heimischen Währung
• Sichere Banken (Gesetze gegen Casinokapitalismus)
• Frieden durch Neutralität
• Das Recht auf politische Freiheit der Bürger
• Mehr direkte Demokratie
• Echte Volksvertreter – Abschaffung der Parteienoligarchie
• Verbesserte Bildung und Ausbildung
• Mehr Lehrstellen und Berufsauswahl
• Freies Studium leistbar
• Mehr und zufriedene Bauern
• Gentechnikfreiheit für Landwirtschaft/Lebensmittel
• Ausbau der erneuerbaren Energien
• Mehr Geld für die Familien/Mütter/Hausfrauen
• Weniger Menschen in Armut/Obdachlose
• Absicherung des Rechts auf Arbeit und freie Lehre
• Keine Mitgliedsbeiträge an die EU
• Ausbau einer starken Landesverteidigung
• Echte Hoheit über die Polizei und Justiz
• Weniger Kriminalität
• Keine EU-Strafzahlungen und Sanktionen

Was brachte uns die EU?


 

Die Auswirkungen seit dem Beitritt Österreichs in die Europäische Union:


• Hohe Arbeitslosigkeit
• Prekäre Arbeitsverhältnisse
• Sinkende Löhne
• Unsichere Pensionen
• Schlechtere Sozialleistungen
• Verteuerung der Lebensmittel
• Schere zwischen Reich und Arm wurde größer
• Mehr armutsgefährdete Menschen
• Gefahr von Unruhen und Aufständen
• Kein ausreichender Schutz vor Finanzmarktkrisen
• Neutralitätswidrige NATO/US-militärische Aufrüstungspolitik
• Weltweite Kriegseinsätze
• Kein Recht auf politische Mitsprache der Bürger
• Teilentmachtung der Parlamente
• Anstieg der Kriminalität – volle Gefängnisse
• Gentechnisch veränderte Futtermittel/Lebensmittel (Saatgut)
• Mitgliedschaft bei EURATOM
• Bauernsterben – Landwirtschaftliche Industriebetriebe
• Massentierhaltung und Langzeittiertransporte durch ganz Europa
• (T)Euro – Enorme Transferleistungen an Inflationsländer
• Diktatur der Bürokraten
• Überwachungsstaat
• Förderung der „Ich-Gesellschaft“
• Umweltschäden durch Transithölle
• Liberalisierung/Privatisierung/Deregulierung: Neoliberalismus
• Ausverkauf von Staatseigentum
• Ermöglichung der Einführung von EU-Steuern ohne Ratifikation
• Wachsendes Potential ethnischer Konflikte

Subsidiarität

Der EU-Vertrag von Lissabon, am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten, wird durchwegs als wichtiger Schritt zur Stärkung der Demokratie für die EU bezeichnet. Besonders die neue Möglichkeit der Kontrolle der Subsidiarität (Art. 3b (5) wird hervorgehoben und hochgejubelt. Man könne jetzt eine "gelbe Karte" zeigen und gegebenenfalls eine Klage einbringen.
Dieser "Zuwachs an Demokratie und Legitimität in der Funktionsweise der EU" bedeutet nicht viel.

Nämlich:
Die Entscheidung über eine Klage wegen Nichtbeachtung der Subsidiarität fällt n i c h t der Verfassungsgerichtshof Österreichs (VfGH) sondern der Europäische Gerichtshof (EuGH).

Dieser Gerichtshof hat sich in seiner knapp 60-jährigen Geschichte noch nie gegen die Integrationspolitik entschieden, läßt also wenig Schutz des Subsidiaritätsprinzips erwarten!
Den EuGH bezeichnet man als "Motor der Integration" (Rudolf Streinz, Europarecht; §812, S 213)

Dazu haben die nationalen Parlamente nur acht Wochen(!) Zeit zur Einreichung einer Klage. In dieser kurzen Zeit muss begründet darlegt werden, dass ein Rechtsetzungsakt der Europäischen Union nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist, sonst hat der Vorschlag Bindungswirkung und ist nicht mehr aufgrund der Missachtung des Subsidiaritätsprinzips anfechtbar!

Aber: Soweit der Bereich auschließlicher Unionszuständigkeiten betroffen ist, gibt es keine Anwendbarkeit der Subsidiarität. Auschließliche Zuständigkeiten ist der Union sind die sehr wichtige Politikbereiche, wie die Bestimmung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik, Binnenmarkt und Wettbewerbsregeln, Aussen- u. Sicherheitspolitk oder die Währungspolitik.

Ausgenommen sind auch die Kompetenz-Kompetenzen der Europäischen Union: Flexibilitätsklausel (Art. 352), die Generalermächtigung zur Mittelbeschaffung (Art. 311 AEUV (EU-Steuern möglich) oder das vereinfachte Änderungsverfahren (Art. 48/6 EUV). Mit diesen Ermächtigungsgesetzen kann die Union den Vertrag ändern, EU-Steuern einführen und sind selbst mit allen Befugnissen ausstatten, die sie zur Erreichung ihrer weiten Ziele hat!

Diesen Ermächtigungsgesetzen muss das österreichische Parlament
n i c h t zustimmen, es ist k e i n e Ratifikation notwendig.

Die Kommission muss die begründeten Stellungnahmen gegen einen Gesetzgebungsakt berücksichtigen oder überprüfen. Dazu sind allerdings ein Drittel oder ein Viertel der Gesamtanzahl der Parlamente der Mitgliedsstaaten notwendig.

Im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren gibt es für das Subsidiaritätsprinzip Besonderheiten, nämlich: Je nach Anzahl der begründeten Stellungnahmen, wonach der Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt nicht mit dem Subsidiaritsprinzip im Einklang steht muss der Vorschlag von der Kommission neu überprüft werden und kann an in festhalten, ändern oder zurücknehmen. Weiters: Ist der Gesetzgeber mit der Mehrheit von 55 % der Mitglieder des Rates oder einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen im EU-Parlament der Ansicht, dass der Vorschlag nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht, wird der Gesetzgebungsvorschlag nicht weiter geprüft.

Aber: Es ist problematisch, dass große Länder nicht mehr Stimmgewicht haben wie kleine Länder. Die Subsidiaritätslage ist in den verschiedenen Ländern dazu unterschiedlich. Österreich oder Deutschland könnte beispielsweise jede Politik auch ohne EU-Gesetzgebung verwirklichen, sogar meist besser, jedenfalls stärker demokratisch legitimiert.

Das Subsidiaritätsprinzip sollte durch den EU-Vertrag (Primärrecht) materalisiert werden und die verfassungsrechtliche Prüfung dem VFGH gegeben werden.

Links: Verfassungsklage Österreich S 317-323)

Fazit: Die neue Subsidiaritätsregelung des Vertrages von Lissabon kann das demokratische Defizit der Union nicht ausgleichen und ist auch kein ausreichender Schutz vor der nicht überschaubaren und gewaltengeteilten EU-Gesetzgebung. Die Ermächtigungen der EU sind unkontrollierbar weit und nicht mehr begrenzt, so wie es der Vertrag vorschreibt (Art. 5 EUV).



WIR ALLE MÜSSEN ABER WEITGEHEND UNTER EU-GESETZEN LEBEN!

EU-Steuern und weitere Ermächtigungen der EU

 

Der EU-Vertrag von Lissabon ist seit 1. Dezember 2009 in Kraft und für Österreich geltendes Recht. Die Propaganda jubelt: Die Demokratie sei gestärkt, die Effizienz und Handlungskraft sei gestärkt und das EU-Parlament hätte mehr Rechte. 

Das alles ist eine Verdrehung der Tatsachen und nicht die ganze Wahrheit: Wir steuern leider einer EU-Diktatur entgegen, oder wie soll man beispielsweise die Einführung der Kompetenz-Kompetenzen sonst nennen - obwohl sie sehr effizient sein mögen, zur Durchsetzung der weiten Ziele der EU. Nur hat das mit Demokratie nichts zu tun.

So können mit dem "Reformvertrag" neue Kategorien vor Eigenmitteln (Art. 311)eingeführt, Befugnisse selbst gegeben (Art. 352) und der Vertrag teilweise oder zur Gänze geändert werden (Art. 48 Abs. 6)

Über EU-Eigenmittel wird schon laut nachgedacht: Steuern, die wir direkt an die EU überweisen und im tiefen Topf von Brüssel verschwinden werden sind geplant! Namentlich wurden schon C02, Finanztransaktion und Ökosteuer genannt. So in einem bereits veröffentlichten "Diskussionspapier" und in verschiedenen Medien zu lesen: 1 / 2 / 3

Was sagt dazu die Politik? Dazu eine Episode der parlamentarischen "Debatte" über diese Generalklauseln im Vertrag:

Im parlamentarischen Verfassungsausschuss, dem ich ausnahmsweise beiwohnen durfte, wurde ich Zeuge als auf die richtigen Ausführungen von den Staatrechtslehrer und Ordinarius für öffentliches Recht Univ. Prof. Karl Albrecht Schachtschneider, der als Experte geladen war, bezüglich der Möglichkeit der EU-Steuererhebung - die ja jetzt bald Realität werden wird -, mit Kopfschütteln, Murren und Grinsen, ja Vorwürfe und Beleidigungen seitens einiger Anwesenden wurde reagiert. So hörte man: "Wenn Sie mein Student wären, würden Sie durchfallen", oder es wurde "latente Ahnungslosigkeit" dem Staatsrechtler vorgeworfen.

Das österreichische Verfassungsgericht befasste sich nicht einmal mit einer Verfassungsbeschwerde – von Schachtschneider verfasst - , obwohl das deutsche Bundesverfassungsgericht aufgrund des selben Antrages den Deutschen doch einigen Rechtschutz zubilligte und ein neues Begleitgesetz her musste: Große Veränderungen müssen in Deutschland durch Bundestag und Bundesrat.

Professor Schachtschneider stellte damals richtigerweise fest, dass nach Art. 311 der Europäische Rat Steuern beschließen könne - ohne dass die Ratifizierung der nationalen Parlamente erfolgen müsse. Der damalige Bundeskanzler Gusenbauer wischte mit einen Antrag eines Beschlusses auf verbindliche Stellungsnahme des österr. Parlamentes auf einen solchen EU-Gesetzgebungsakt von FPÖ-Politiker Aspöck vom Tisch. und meinte lapidar: Die Regierung müsse nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zustimmen.

Die ganze Tragweite der Kompetenz-Kompetenzen des Lissaboner Vertrages wurde nicht richtig erkannt. Die EU-Integration „ohne Wenn und Aber“ wurde zur Religion der Regierung und der Richter erhoben und der Verfassungsvertrag ohne Volksabstimmung ratifiziert.

Eine mögliche und notwendige Zurückweisung des Parlamentes solcher EU-Steuern ist nicht zu erwarten. Laut Bundesverfassung Art. 23e kann auch von einer allfälligen Stellungsnahme absehen werden, wenn außen- und integrationspolitische Gründe vorliegen. Diese liegen aber immer vor, wenn vorher 27 Staatschefs eine Steuer beschließen.... Eine Farce! Es gibt keinen ausreichenden Schutz gegen diese Willkür der Politiker und der Gerichte.

Abhelfen könnte nur ein verbindliches Gesetz, das eine EU-Steuer in Österreich verbietet. Dieses Gesetz müsste aber erst einmal vorgeschlagen und beschlossen werden. Da gibt es keine Chance, wenn man sich die Parteienlandschaft ansieht. Da ist das Amtsinteresse höher als die Demokratie. Inzwischen werden die Österreicher in eine EU-Diktatur gezogen und zu Untertanen ohne Recht auf politische Mitbestimmung.

Hier sieht man, die brutale Wahrheit der EU-Despotie, so Prof. Schachtschneider. Und jetzt wird alles Realität. Wo ist die Möglichkeit die Politiker zur Verantwortung zu rufen? Es kann von unseren Volksvertretern scheinbar alles beschlossen, behauptet und versprochen werden und es gibt keine Konsequenz, wenn Nachteile für die Österreicher entstehen oder offensichtliche Fehler oder Fehlentscheidungen begangen wurden.

Es wird von der Politik die eigene Macht und der Vorteil geschützt und nicht das Gemeinwohl für das Volk angestrebt.

Wie lange werden sich die Österreicher das gefallen lassen? Das Volk hat das Sagen und sonst niemand:

Art. 1 BV-G: Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.