2011-01-04

Wirksamer Wettbewerb hebt das Kartellverbot auf!

Das Kartellverbot des Art. 81 EGV/Art. 101 AEUV richtet sich gegen Vereinbarungen von Unternehmen (usw.) und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, also auf unternehmerische Handlungen, "welche den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes/Binnenmarktes bezwecken oder bewirken". (...) Der Gemeinschafts/Unionsvertrag erlaubt aber im Interesse des "wirksamen Wettbewerbs", nämlich des Effizienzprinzips, Freistellungen von diesem Verbot (Art. 81 Abs. 3 EGV/Art. 101 Abs. 3 AEUV), welche das sekundäre Gemeinschaftsrecht zahllos praktiziert. (...) Das Wettbewerbsrecht richtet sich nicht einmal gegen jede Art von (sogenannten) Kartellen. Vielmehr werden Kartelle ausweislich des Absatzes 3 Teilstrich 3 von Art. 81 EGV/Art. 101 AEUV für n ü t z l i c h gehalten, wenn sie "nämlich zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen." (...) Diese Ausnahmeregelung mit dem zitierten Tatbestand hebt die zentrale Begründung des Kartellverbots geradezu auf...(Karl Albrecht Schachtschneider, Verfassungsrecht der Europäischen Union, Teil 2, Wirtschaftsverfassung mit Welthandelsordnung, S 294 ff.)

"Der Begriff wirksamer Wettbewerb ist eine Kaschierung der Willkürmöglichkeiten und eröffnet der Kommission jede Art der Willkür in der Wettbewerbspolitik. Wer das Recht zur Willkür hat, der kann auch zu bestimmten Entscheidungen motiviert werden. Das ist die Situation der Korruption. Nur klare Rechtsbegriffe, die hinreichend bestimmt sind, so dass sie auch überprüft werden können, sichern den Rechtsstaat. Der Begriff wirksamer Wettbewerb ist genau das Gegenteil. Es ist nämlich so, dass die Chicagoer-Schule des funktionierenden Wettbewerbs mehr als eine fragwürdige Lehre ist, die in den USA gar nicht durchgeführt wird, sondern in Deutschland Platz gegriffen hat und der Europäischen Union bedeutsam ist. Es kann nämlich niemand administrativ definieren, was erforderlich ist, um den Wettbewerb zu fördern. Friedrich August von Hajek hat mit aller Deutlichkeit herausgestellt, dass der Wettbewerb ein Entdeckungsverfahren ist. Er ist immer auf Enttäuschung angelegt. Man weiß erst hinterher, ob die unternehmerische Maßnahme hilfreich war, oder nicht. Kein Staat ist in der Lage diese Maßnahme, diese Politik nützt  den Wettbewerb oder nicht. Man kann nur klare Regelungen treffen, so etwa das Kartell verbieten. Aber so ist es nicht: Ein Kartell beispielsweise ist in der EU legal also erlaubt (in den USA glatt verboten), wenn es den wirksamen Wettbewerb dient und verboten, wenn es den wirksamen Wettbewerb nicht dient. Ein Kartell großer Unternehmen kann zu Bußgeldern führen, bis zu einer Milliarde Euro. Die Europäische Kommission hat schon solche Strafen verhängt. Man weiß aber vorher nicht, ob eine  Maßnahme rechtlich ist, oder nicht. Man kann sich vorstellen, dass man dann lieber 100 Millionen, oder 10 Millionen an irgendjemand zahlt, eher  man eine Milliarde Bußgeld bezahlt oder auch nur 400 Millionen, so wie an Siemens vor einiger Zeit. Der Europäische Gerichtshof sagt, dass die Wirksamkeit des Wettbewerbs hängt davon ab, ob er nützlich ist um a l l e Ziele der Europäischen Union zu erreichen. Die Ziele der Union lassen nichts aus, sozusagen das gute Leben aller Menschen dieser Welt Es gibt also überhaupt keine Bestimmtheit des  Wettbewerbbegriffs. Ich bin der Auffassung, dass das ganze Wettbewerbsrecht, welches nicht im Vertrag steht und mit Verordnungen von 2003/2004 eingeführt, aber schon vorher praktiziert wurde, die ganze Administration des Wettbewerbs wegen mangelnder rechtsstaatlicher Bestimmtheit verfassungswidrig ist. Durch diesen Begriff hat man eine Landschaft der Korruption eröffnet."
(Sinngemäß aus einem Interview mit Prof. Schachtschneider)

 Das Wettbewerbsprinzip wird geradezu zu einem Gerechtigkeitsprinzip überhöht, um dem globalen Kapitalismus eine rechtfertigende Idee zu verschaffen. Diese Ideologie wird empirisch tagtäglich durch die ausbeuterische und korrupte Realität ins Unrecht gesetzt. Nur in gesetzlich bestimmten Grenzen der Unternehmerfreiheit, die dem Gemeinwohl verpflichtet sind, kann ein  Wettbewerbsprinzip hilfreich sein, vorausgesetzt es gewinnt an rechtlichen Gehalt. (Karl Albrecht Schachtschneider, Verfassungsrecht der Europäischen Union, Teil 2, S 302)

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