2010-10-23

Gemeinsame Agrarpolitik


 Die sozialistische Agrarpolitik  geht nicht nur zu Lasten der Verbraucher, soweit diesen die Weltmarktpreise vorenthalten werden, sondern vor allem zu Lasten der agrarischen Entwicklungsländer, vornehmlich in Afrika, deren Landwirtschaft durch die subventionierten Exporte der Überschussproduktion in der Europäischen Union ruiniert wird. Dieses Unrecht ist stetiger Gegenstand der WTO-Verhandlungen. Allerdings scheitern diese nicht nur an der „Festung Europa“, sondern auch an den agrarischen Exportinteressen der Vereinigten Staaten von Amerika. Die Märkte der Europäischen Marktordnungen schaffen das Gegenteil einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb (Art. 4 Abs. 1 EGV/Art. 119 Abs. 1 und 2 AEUV). Insbesondere sind sie protektionistisch. Das hat zu einer extremen Bürokratisierung der Landwirtschaft geführt, welche mit der eigentumsrechtlichen gegründeten Unternehmensfreiheit der Landwirte nur schwer vereinbar ist. Freilich haben die Landwirte selbst in ihrer Mehrheit, zumal durch ihre Verbände, eine unternehmerische Ordnung des Marktes mit freiem Wettbewerb nie betrieben, ein weiterer Beweis, dass der Wettbewerb gefürchtet wird. Vorgezogen wird die Unternehmens- und Einkommenssicherheit. (…)
 Weitere Agrarprodukte, welche nicht den Nachhaltigkeitsregeln der Produktionsmethoden der Union genügen, können in den Gemeinsamen Markt/Binnenmarkt strömen. Weil Verbraucher in ihrer Mehrheit für die Produkte aus ökologischer Erzeugung die notwendig höheren Preise nicht zu bezahlen fähig oder bereit sind, besteht die Gefahr, dass der Absatz der Produkte des gemeinsamen Agrarmarktes einbricht. Das kann neue Marktintervention erzwingen, welche ein System hoher Produktqualität und der Nachhaltigkeit der Produktionsmethoden keine Chance mehr lässt. Angemerkt sei, dass der Schutz der Gesundheit durch gesunde Lebensmittel ohnehin  durch die korrupte Gemeinschaftspolitik entgegen de vertraglichen Pflicht „zur Förderung der Interessen der Verbraucher und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus“ (Art. 153 EGV/Art. 169 AEUV) schwer in Mitleidenschaft gezogen worden ist und wird. Die früheren deutschen Schadstoffgrenzwerte in Lebensmitteln sind aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Mindeststandards in Verbindung mit dem Herkunftslandprinzip der Warenverkehrsfreiheit (dazu § 3) zum großen Teil drastisch erhöht worden. (...)

Eine radikale globale Liberalisierung des Agrarhandels würde die Landwirtschaft der Union zerstören und wäre mit der Sicherheit der Versorgung der Bevölkerung unvereinbar. Zwischen Freihandel und Schutz der heimischen Unternehmen (Protektion) ist jeweils die Politik der praktischen Vernunft, die Politik des richtigen Maßes zu suchen und durchzuführen. Das gebietet eine hinreichende Flexibilität der internationalen Abkommen.

 

1) us W. Reuter, Pestizide am Limit II, Veränderungen von Höchstmengen für Pestizide in pflanzlichen Erzeugnissen in Deutschland 2004 bis 2006, Recherchebericht für Greenpeace e.V.; vgl. B Lurger in: R. Streinz (Hrsg), EUV/EGV, Art. 153 EGV, Rdn. 38 (kritiklos) aus Karl Albrecht Schachtschneider. Verfassungsrecht der Europäischen Union. Teil 2. Wirtschaftsverfassung mit Welthandelsordnung S 428 ff.)

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