2010-10-07

Sozialstaat in die Bundesverfassung

Die zur Wirtschaftspolitik und zur Beschäftigungspolitik dargelegte Wirtschaftsverfassung der Europäischen Union lässt wenig Spielraum für eine Sozialpolitik, welche den Zielen der Union entspricht. Demnach bleibt die Verantwortung für die Verwirklichung des Sozialprinzips weitgehend bei den Mitgliedsstaaten, denen allerdings durch den Vorrang neoliberaler Wirtschaftsprinzipien, insbesondere dem Grundsatz der offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, den Grundfreiheiten des Binnenmarktes, der währungspolitischen Preisstabilität die Hände gebunden sind.

Der Grundsatz der offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, verbietet aber den Mitgliedstaaten jede eigenständige Wirtschaftspolitik, selbst wenn diese als unabdingbar notwendig von Österreich erkannt werden sollte. Ein solcher Grundsatz ist nicht mehr sozial, aber auch nicht mehr demokratisch.

Das Sozialprinzip, die Sozialstaatlichkeit soll als Baugesetz und als unabänderliches Strukturprinzip in die Bundesverfassung aufgenommen werden. Erst dann entspricht die österreichische Bundesverfassung der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Die europäische Menschenrechtskonvention wurde ja als Gegenstand der Bundesverfassung aufgenommen und unterscheidet sich kaum von der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948. Damit soll für die österreichische Bevölkerung ein Schutz vor der neoliberalen Entwicklung der EU entstehen.
Einer demokratischen Republik ist das Sozialprinzip immanent; denn eine Republik ist ein solidarisches Gemeinwesen. Das Sozialprinzip ist ein ungeschriebenes Baugesetz der demokratischen Republik Österreich und ist das bestimmende Verfassungsprinzip der Wirtschaftsordnung, die, auch wenn sie "soziale Marktwirtschaft" genannt zu werden pflegt, die Sozialpflichtigkeit des Gemeinwesens als bestimmendes Prinzip der Wirtschaftsordnung anerkennt.

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